Begriff
- Haftgeld = Leistung einer Geldsumme (Handgeld) mit der Abrede, dass der Gläubiger das Handgeld im Falle der Nichterfüllung der Vertragsschuld behalten darf;
Synonyme
- Angeld
- Draufgeld
Grundlage
- OR 158
Abgrenzungen
- Reugeld = Entschädigung bei Ausübung des verabredeten Rücktrittsrechts
- Konventionalstrafe = fest versprochene Geldsumme für den Fall der Nicht- oder nicht richtigen Erfüllung durch den Verpflichteten
Ziel
- Sicherung des künftigen Vertragsabschlusses
- Bekräftigung des Vertragsabschlusses
- Zusatzzahlung bei richtiger Erfüllung des Schuldners
Gesetzliche Vermutung
- Gemäss OR 158 Abs. 1 gilt das beim Vertragsabschluss gegebene An- oder Draufgeld als Haft-, nicht als Reugeld
Form
- Formfreiheit
Gesetzestext
Art. 158 A. Haft- und Reugeld
A. Haft- und Reugeld
1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld.
2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruche.
3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.
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