Begriff
- Reugeld = Das Reugeld beinhaltet eine Parteivereinbarung, nach der der Rücktritt von einem Vertrag unter Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages ermöglicht wird
Grundlage
- OR 158
Rechtsnatur
- Gestaltungsrecht
Wirkung
- Rücktrittsbefugnis
- mittels einseitiger rechtsgeschäftlicher Erklärung den Vertrag (willkürlich) nicht abwickeln zu wollen
Ausübung des Rücktrittsrechts
- Gestaltungerklärung
- Käufer
- Verfallenlassen der Anzahlung als Reugeld
- Verkäufer
- Rückzahlung der Anzahlung und Zahlung des Reugelds
- Käufer
Nichtausübung des Rücktrittsrechts
- Keine Abgabe der Gestaltungserklärung
- Käufer
- Anzahlung bleibt Anzahlung und wird als Tilgung auf den Kaufpreis angerechnet
- Verkäufer
- Keine Rückzahlung der Anzahlung und keine Zahlung von Reugeld
- Käufer
Unverbindlichkeit des Rechtsgeschäfts
- Gründe
- Dissens
- Anfechtung wegen Willensmängeln
- Unmöglichkeit
- usw.
- Wirkung
- Rückerstattung der Anzahlung, welche als Reugeld bestimmt gewesen wäre
Gesetzestext
Art. 158 A. Haft- und Reugeld
A. Haft- und Reugeld
1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld.
2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, verbleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspruche.
3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurücklassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des doppelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.
Literatur
- Wolfer Marc, Reurecht und Reugeld auf vertraglicher Grundlage (Diss. St. Gallen), Zürich 2012