Der Abschluss eines Kaufvertrages folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses. Es sind aber – hauptsächlich beim Grundstückkauf – gewisse Besonderheiten zu beachten.
Allgemeine Regeln
Allgemein
- Zum Abschluss eines Kaufvertrages finden die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses gemäss OR 1 ff. Anwendung
Übereinstimmender Wille
- Es ist entscheidend, dass ein übereinstimmender oder ein nach dem Vertrauensprinzip ausgelegter Wille der Parteien vorliegt (Konsens), der auf den Abschluss eines Kaufvertrages schliessen lässt
- Übereinstimmender Wille hat sowohl die objektiv– als auch die subjektiv wesentlichen Vertragspunkte zu umfassen
Gültigkeitsvoraussetzungen
- Es sind Gültigkeitsvoraussetzungen wie die folgenden einzuhalten
- Der Kaufvertrag muss allenfalls besondere Formvorschriften beachten (zB öffentliche Beurkundung beim Grundstückkauf)
- Der Kaufvertrag muss die Schranken der Vertragsfreiheit beachten, darf also zB keinen widerrechtlichen Inhalt haben
- und dergleichen mehr
Subjektiv wesentliche Vertragspunkte
Allgemein
- Es wird eine Einigung über alle subjektiv wesentlichen Vertragspunkte vorausgesetzt
Gesetzliche Vermutung
- Das Gesetz vermutet, dass Kaufpreis und Kaufgegenstand beim Abschluss eines Kaufvertrages zu diesen subjektiven Punkten gehören
- vgl. Essentialia Negotii
Weitere subjektiv wesentliche Punkte
- Parteien können jeden beliebigen weiteren Punkt zu einem subjektiv wesentlichen Vertragspunkt machen
- zB Erfüllungszeit oder Erfüllungsort
- zB Zahlungsmodalitäten
- BGE 71 II 267 E. 3c
Objektiv wesentliche Vertragspunkte
- Neben den subjektiv wesentlichen Vertragspunkten, gibt es auch die objektiv wesentlichen. Beim Kaufvertrag sind dies die folgenden:
- Bestimmbarkeit des Kaufpreises
- OR 184 Abs. 3 setzt objektiv voraus, dass der Kaufpreis bestimmt oder nach den Umständen bestimmbar ist
- Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes
- OR 184 Abs. 3 gilt – obwohl im Gesetz nicht genannt – auch für den Kaufgegenstand
- Bestimmbarkeit des Kaufpreises
Besonderheiten beim Kaufvertrag
- Beim Kaufvertrag sind unter Umständen gewisse Besonderheiten zu beachten, wie zum Beispiel folgende:
Öffentliche Beurkundung
- Bei Kaufverträgen, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, ist eine öffentliche Beurkundung notwendig (vgl. OR 216)
Versteigerung
- Wird der Kaufvertrag anlässlich einer Versteigerung geschlossen, sind die Besonderheiten nach OR 229 ff. zu beachten
- vgl. Versteigerung
Gesetzestexte
OR 184 A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen
1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.
3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
OR 216 A. Formvorschriften
A. Formvorschriften
1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.1
Literatur
- Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 38 ff. zu Art. 184
- Müller-Chen Markus, Girsberger Daniel, Furrer Andreas, Obligationenrecht Besonderer Teil, Zürich 2011, S. 17 f.
Judikatur
- Zur Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
-
- BGE 132 III 264 2.2
-
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
- Zu den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses
- Zur Auslegung der Willenserklärung
- Zur Vertragsform
- Zu Willensmängeln
- Zu Schranken der Vertragsfreiheit
- Zur öffentlichen Beurkundung
- Zur öffentlichen Versteigerung von Grundstücken
- Zur Versteigerung von Fahrzeugen
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