Welche Formvorschriften für den Kaufvertrag gelten, wird nachfolgend dargestellt:
Formfreiheit
- Im Kaufvertrag geht man vom allgemeinen, im Obligationenrecht geltenden Grundsatz der Formfreiheit aus
- Eine besondere Form ist gemäss OR 11 Abs. 1 nur notwendig, wenn das Gesetz sie vorschreibt
Gewillkürte Formvorschriften
- Ist vom Gesetz keine Form vorgesehen, steht es den Parteien frei, eine Form für den Kaufvertrag zu wählen
- OR 16
Gesetzliche Formvorschriften
Einfache Schriftlichkeit
- Voraussetzung
- Schriftlicher Vertrag mit Handschriftlicher Unterschrift
- Anwendungsfälle
- Weitere Informationen
Qualifizierte Schriftlichkeit
- Voraussetzung
- Bei der qualifizierten Schriftlichkeit werden neben der einfachen Schriftlichkeit bestimmte zusätzliche Elemente verlangt
- Anwendungsfälle
- ZB Bestimmungen des Konsumkreditgesetzes (KKG 9 – 12)
- Konsumkredit
- Weitere Informationen
Öffentliche Beurkundung
- Voraussetzung
- Festhalten von Willenserklärungen und Tatsachen der Parteien in einer besonderen Form durch den Notar (Urkundsperson)
- Anwendungsfälle
- Grundstückkauf
- OR 216 Abs. 1
- Grundstückkauf
- Vorvertrag für Grundstückkauf
- OR 22 Abs. 2 i.V.m. OR 216 Abs. 2
- Vorvertrag
- Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück
- OR 216 Abs. 2
- Kaufsrecht
- Grundstückkauf
- Weitere Informationen
Wirkung Formungültigkeit
- Dient die Formvorschrift nicht nur zu Beweiszwecken, sondern stellt sie eine Gültigkeitsvoraussetzung dar, hat der Formmangel die Nichtigkeit des formbedürftigen Vertrages zur Folge
Gesetzestexte
OR 16 B. Form der Verträge / II. Schriftlichkeit / 2. Vertraglich vorbehaltene Form
2. Vertraglich vorbehaltene Form
1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
OR 22 E. Inhalt des Vertrages / IV. Vorvertrag
IV. Vorvertrag
1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Vertrages begründet werden.
2 Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültigkeit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.
OR 216 A. Formvorschriften
A. Formvorschriften
1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.1
Literatur
- Furrer Frank, Heilung des Formmangels im Vertrag, Diss. Zürich 1992
Weiterführende Informationen
- Zum Grundstückkauf
- Zur Vertragsform
- Zum Vorvertrag
- Zum Vorkaufs, Kaufs- oder Rückkaufsrecht
- Zum Konsumkreditgesetz
- Zur Wirkung des Formmangels