Dient die Formvorschrift nicht nur zu Beweiszwecken, sondern stellt sie eine Gültigkeitsvoraussetzung dar, hat der Formmangel die Nichtigkeit des formbedürftigen Vertrages zur Folge.
Gültigkeitsvoraussetzung
- Das Gesetz stellt die Vermutung auf, dass Formvorschriften Gültigkeitsvoraussetzungen darstellen.
- Die Missachtung der Gültigkeitsvoraussetzung führt zur Nichtigkeit des formbedürftigen Vertrages.
Grundlage
- OR 11 Abs. 2
Wirkung des Formmangels
- Nichtigkeit
- Die meisten Formvorschriften sehen in Übereinstimmung mit OR 11 Abs. 2 als Folge ihrer Missachtung die Nichtigkeit des formbedürftigen Vertrages vor
- Ausnahme
- Bei Rechtsmissbrauch
- Ausnahme
- Die meisten Formvorschriften sehen in Übereinstimmung mit OR 11 Abs. 2 als Folge ihrer Missachtung die Nichtigkeit des formbedürftigen Vertrages vor
Umfang der Nichtigkeit
- Teilnichtigkeit / absolute Nichtigkeit
- Inwiefern der Formmangel zur Teilnichtigkeit oder zur absoluten Nichtigkeit führt, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten
- Bei Dauerschuldverhältnissen
- Bei Dauerschuldverhältnissen wirkt sich ein Formmangel lediglich auf die Zukunft aus
- Der Vertrag wir (ex nunc) aufgelöst
- Bereits erbrachte Leistungen müssen nicht rückabgewickelt werden
- Bei Dauerschuldverhältnissen wirkt sich ein Formmangel lediglich auf die Zukunft aus
Rückabwicklung
- Ein formungültiger Vertrag wird rückabgewickelt
Literatur
- Furrer Frank, Heilung des Formmangels im Vertrag (Diss. Zürich), Zürich 1992
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