Keine gesetzlich bestimmte Form
Die Begründung eines Konkubinats ist an keine besondere Form gebunden.
Das Konkubinat kann daher mündlich oder gar konkludent (z.B. durch das Anmieten einer gemeinsamen Wohnung) entstehen.
Die formfreie oder konkludente Begründung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Konkubinatspaare formale Element eben gerade ablehnen.
Vertragliche vereinbarte Schriftform
Die Konkubinatspartner können bei der Eingehung des Konkubinats einvernehmlich die Schriftform verabreden.
Es gibt die Möglichkeit, die Schriftform als Beweismittel zu bestimmen. Empfehlenswert ist, die Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung (Schriftformvorbehalt) zu vereinbaren, so dass später der Konkubinatspartner trotz schriftlicher Vereinbarung nicht mündliche Vertragsänderungen geltend machen kann.
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