Allgemeines
Das Erbrecht des Zivilgesetzbuches enthält teilweise zwingende Vorschriften, welche die Verfügungsfreiheit einer jeden Person einschränken. Für Konkubinatspartner hat dies die nachteilige Folge, dass testamentarisch (oder mit Erbvertrag) der Partner nicht im gewünschten Ausmass berücksichtigt werden kann, sofern Personen vorhanden sind, die von Gesetzes wegen (Pflichtteile) zu berücksichtigen sind und nicht bereit sind, auf diese Pflichtteile zu verzichten. Pflichtteilsberechtigte Personen sind die Eltern, Nachkommen (auch Enkelkinder) sowie der Ehegatte, sofern noch ein Eheverhältnis (z.B. im Fall der gerichtlichen Trennung) besteht. Keinen Pflichtteilsschutz geniessen Geschwister.