Für alle Konkubinatspaare gilt:
- Konkubinatspartner sind von Gesetzes wegen nicht gegenseitig erbberechtigt.
- Dies bedeutet, dass ein Konkubinatspartner beim Tod des anderen leer ausgeht, sofern und soweit nicht eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen besteht, die den Partner begünstigt.
Die Frage nach erbrechtlichen Massnahmen zur finanziellen Absicherung des überlebenden Konkubinatspartners im Todesfall des Erstversterbenden stellt sich grundsätzlich für alle Konkubinatspaare.