Bürgerrecht
Das Konkubinat hat keinen Einfluss auf den Erwerb eines Bürgerrechts.
Aufenthalt / Ausländerfragen
Ausländische Personen, die eine Person mit Schweizer Bürgerrecht heiraten, erlangen eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz (Ausweis B). Nach fünf Jahren Ehedauer erlangt die ausländische Person zudem den Anspruch auf Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).
Konkubinatspaare kommen nicht in den Genuss dieser Privilegien. Ein Anspruch auf Aufenthalt eines ausländischen Konkubinatspartners liesse sich zwar unter Umständen aus dem in der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundsatz der Achtung des Privatlebens herleiten.
Die Gerichte sind in der Anwendung dieses Grundsatzes jedoch noch sehr zurückhaltend. Sofern den Partnern zugemutet werden kann, im Ausland zu leben, wird ein Anspruch auf Aufenthalt des ausländischen Partners in der Schweiz zurzeit noch verneint.