Vertragsschluss:
Beide Parteien müssen den Mietvertrag unterzeichnen.
Weiterführende Informationen
- Mietvertrag | miet-vertrag.ch
Mietzins:
Beide Partner haften für die Bezahlung des Mietzinses solidarisch. Auch wenn intern eine Teilung der Mietkosten vereinbart ist, kann der Vermieter von beiden die Bezahlung des ganzen Zinses verlangen.
Mietzinserhöhung:
Alle Handlungen mit Wirkung gegenüber dem Vermieter können nur gemeinsam vorgenommen werden. Dies gilt z.B. auch bezüglich Mängelrechten oder der Kündigungsmitteilung.
Weiterführende Informationen
- Mietzinserhöhung | mietzinserhoehung.ch
Kündigung:
Die Kündigung muss – damit sie wirksam wird – beiden gemeinsam mitgeteilt werden. Umgekehrt können auch nur beide Parteien gemeinsam die Kündigung anfechten oder Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Die Kündigung durch nur einen Miet-Partner ist – besondere Regelung vorbehalten – nicht möglich.
Weiterführende Informationen
- Mietvertragskündigung | mietvertragskuendigung.ch
- Mieterstreckung | mieterstreckung.ch
Situation bei Trennung:
Da beide Partner in diesem Fall mietrechtlich gleichberechtigt sind, kann ein Streit darüber entstehen, wer in der Wohnung verbleiben darf. Von Gesetzes wegen besteht keine Regel; ein Streitfall kann faktisch durch den Vermieter entschieden werden oder landet letztlich vor Gericht.
Weiterführende Informationen
- Einfache Gesellschaft: Beendigung | einfache-gesellschaft.ch