Der Lebenspartner eines sog. stabilen Konkubinats gilt als „Angehöriger“ und ist damit im Sinne von OR 47 Anspruchsberechtigter für die Geltendmachung einer Genugtuung, zB bei fremdverschuldetem Todesfall seines Konkubinatspartners.
Daran ändert nichts, dass zum Beispiel der getrennt lebende bzw. noch nicht geschiedene Ehegatte des Verstorbenen ebenfalls Schmerzensgeld verlangt. In einem solchen Fall hat das zuständige Gericht zu entscheiden, wieviel den beiden Ansprecherinnen zusteht.
(vgl. den Leitentscheid BGE 6B_368/2011 vom 02.02.2012)
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Auch Konkubinatspartner hat Genugtuungsanspruch | bnlawyers.ch