Nachfolgend sollen die das Konkubinatspaar betreffenden Sozialversicherungsabgaben kurz beleuchtet werden:
AHV (Säule 1)
Sind beide Konkubinatspaare berufstätig, so ergeben sich bezüglich der Abgaben an AHV, BVG usw. keine nennenswerten Probleme. Besonders erwähnt werden muss der Fall, wenn ein Partner den Haushalt erledigt und vom andern als Gegenleistung Kost und Logis erhält (plus ein eventuelles Entgelt). Seit 1999 gelten solche Leistungen nicht mehr als Lohn im Sinne des AHV-Gesetzes. Dies hat zur Folge, dass auf solche Leistungen keine AHV-Beiträge bezahlt werden müssen.
Für die haushaltführende Person ist damit jedoch ein Risiko verbunden. Sie riskiert einen geringeren Versicherungsschutz. Damit keine Beitragslücken entstehen, die später zu einer Rentenkürzung führen könnten, hat der nicht-erwerbstätige Partner darauf zu achten, dass er den Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 503.– (AHV: Fr. 413.–: IV: Fr. 66.–; EO: Fr. 24.–) pro Jahr an die AHV entrichtet.
BVG (Säule 2)
Für Partner, die beide berufstätig sind, entstehen keine Nachteile. Der ausschliesslich haushaltführende Partner hingegen riskiert, dass sein Vorsorgekapital nicht weiter wächst, wenn er mangels geldwertem Einkommen keine Beiträge an seine Vorsorgeeinrichtung entrichtet.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Schenkungen / SpendenEinleitung: Schenkungen in der SchweizAutoren:GrundstückkaufGrundstückkaufAutoren:KonkubinatEinleitung zum KonkubinatAutoren:Trust-RechtEinleitung: Trust und Trust-Recht / Trust-LawAutoren:ErwachsenenschutzEinleitung zum ErwachsenenschutzAutoren:StalkingEinleitung zu Stalking
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht