Allgemein
In der Regel werden Auffanggesellschaften vor Konkurseröffnung organisiert.
Unabhängig davon, ob sinnvoll und in allen Teilen rechtens oder leistungsaustausch-adäquat, können «Auffanggesellschaften» Arbeitsplätze erhalten und geschaffene Werte retten, die wirtschaftlich abstrakt betrachtet in der Differenz zwischen Fortführungs- und Liquidationswerten bestehen.
Arten von Anknüpfungspunkten von Auffanggesellschaften
Der typische Fall einer «Auffanggesellschaft» ist derjenige, bei dem die neue Gesellschaft kurz vor Konkurseröffnung gegründet und der Betrieb oder Teile davon einzelsukzessionsweise oder – seltener – mittels Vertragsübertragung nach FusG übernommen wird:
Quelle: Auffanggesellschaft (PDF) | private.ag
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Konkursmasse gründet Auffanggesellschaft
Grundsatz
Die Konkursverwaltung veräussert auch im Falle einer Unternehmensweiterführung meistens die betroffenen Betriebsmittel als asset deal:
Die Konkursverwaltung möchte meistens weder einen Rechtsträger gründen, ohne dass sie die Rechtsformwahl des Erwerbers kennt und vermeiden, dass in ineffizienten Zeiten nach der Konkurseröffnung eine erlösmindernde Ertragswertberechnung möglich wird.
Ausnahmen
Die Gründung eines eigenen Rechtsträgers durch die Konkursverwaltung ist trotzdessen denkbar und im konkreten Einzelfall sinnvoll.
Die Gründe für die Errichtung einer Auffanggesellschaft nach Konkurseröffnung durch die Konkursverwaltung können sein:
- eine einfachere Tradition (Übertragung der Betriebsteils mit seinen beweglichen Sachen);
- eine länger dauernde Unternehmensweiterführung;
- eine Haftungsbeschränkung (Ausschluss von Massaschulden).
Die Veräusserung des von der Masse gegründeten Rechtsträgers erfolgt in einem solchen Fall als share deal:
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LAWINFO – Auffanggesellschaft – Anknüpfungspunkte der Auffanggesellschaft – LAW.CH®
Weitere Details zur Auffanggesellschaft
Literatur
- BAUER THOMAS / HARI OLIVIER / JEANNERET VINCENT / WÜTHRICH KARL, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159 – 352 SchKG, Art. 1 – 47 GschG, Art. 51 – 58 AVIG, 2. Auflage, Basel 2010, N 8 und 10 ff. zu SchKG 317
- BAUMGARTNER ANDREAS, Fortführung eines Unternehmens nach Konkurseröffnung, Diss. Freiburg 1987
- BÜRGI URS, Die Auffanggesellschaft – Ein Instrument für die Rettung fortführungsfähiger Betriebe, in: CH-D Wirtschaft 1/2010, S. 12 f. und PRIVATE 3/2009, S. 40 ff.
- FUCHS URSULA, Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung an einen Dritten, Basel 1999
- GROSS PAUL J., Sanierung durch Fortführungsgesellschaft, Köln 1982
- GULICH FRANK, Rechtliche Aspekte bei der Gründung einer i.w.S., Diss. Zürich 1996, 197 S.
- HUNKELER DANIEL, in: EBD. (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG – Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Basel 2009, Art. 306 N 5 („faires Angebot“)
- HURTER HANS, Der Nachlassvertrag mit Gesellschaftsgründung, Diss. Bern 1988
- KNUPP RALPH, Die Anordnung der Unternehmensweiterführung im Konkurs, Diss. Zürich 1988
- LORANDI FRANCO/ERISMANN MICHAEL, Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG), AJP 2009, 331 ff.
- RÜD ANDREAS, Sanierung durch Betriebsübertragung, Diss., Basel 2003, S. 3 ff.
- SCHAFFNER MARC, Die Auffanggesellschaft aus rechtlicher Sicht, L’Expert Comptable 1995, S. 493 ff.
- SCHMID MARKUS L., Überschuldung und Sanierung, Konkursaufschub und Nachlassvertrag, rechtliche Sanierungshilfen in der Schweiz und der BRD, Fribourg 1984
- STAEHELIN DANIEL, Steuernachfolge bei Auffanggesellschaften (BGE 146 II 73), Jusletter vom 02.11.2020
- WÜTHRICH KARL/ROTHENBÜHLER FRITZ, in: HUNKELER DANIEL (Hrsg.), Kurzkommentar SchKG – Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Basel 2009, Art. 332 N 1
Weiterführende Informationen
- Auffanggesellschaft
- Steuerveranlagung
- MWST