Die Konkursverwaltung ist buchführungspflichtig (vgl. KOV 1).
Dabei ist auch über die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Verwertung Buch zu führen.
Art. 1 KOV
Die Konkursämter haben folgende Verzeichnisse und Bücher zu führen:
1. ein Verzeichnis der Konkurse und Rechtshilfegesuche in Konkursen;
2. ein Kassabuch;
3. ein Kontokorrentbuch;
4. ein Bilanzheft.
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, §