Allgemeines
Bei der Verwertung jeden Massagegenstandes hat die Konkursverwaltung allfällige Steuerfolgen zu beachten:
Allgemeine Steuern
Ob und inwieweit ein Share Deal (100 % ein laufenden Unternehmens), Bildung einer Auffanggesellschaft im Konkurs mit Konkursmasse als 100 %-ige Aktionärin oder ein Asset Deal (wie Übertragung des Betriebes oder eines Teilbetriebes) zu Steuerfolgen führt, ist im individuell-konkreten Einzelfall zu prüfen. Auch wenn prima vista kein steuerfall vorliegen könnte, sind doch die Veränderungen und Einflussnahmen auf den Einkommens- und Vermögensbestand über die Dauer vor Konkurseröffnung bis nach erfolgter Liquidation relevant.
Mehrwertsteuer (MWST)
Hinsichtlich v.a. der Mehrwertsteuern (MWST) ist folgendes zu beachten:
- Allgemeines
- MWST auf dem Verwertungsobjekt
- Massagegenstand bereits vermehrwertsteuert
- Eigenverbrauchssteuer
- Berücksichtigung bei der Preisbestimmung/-umschreibung anlässlich der Versteigerung oder des Freihandverkaufs
- Deklaration + Ablieferung der MWST durch die Konkursverwaltung
- Massagegenstand bereits vermehrwertsteuert
- Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuern hinsichtlich der Verwertungskosten
- Rechtzeitige Geltendmachung
- MWST auf dem Verwertungsobjekt
- (Gewerbe-)Grundstück-Verwertung
- Allgemein
- Öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf
- Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer
- Bei der Verwertung von Grundstücken sind kommunale oder kantonale Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern zu beachten.
- Öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf
- Betriebsliegenschaften
- Bei der Verwertung von Betriebsliegenschaften sind zusätzlich die MWST-Normen (und in Kantonen, die Grundstückgewinne nicht über eine Sondersteuer, sondern auf der Basis des gesamten Kapitalgewinns besteuern, die kantonalen Steuererlasse und das DBG zu berücksichtigen.
- Vgl. für die Einzelheiten
- Allgemein
- Fahrnis
- Auch bei der Verwertung von Fahrnis sind die MWST-Normen zu berücksichtigen.
- Betriebsübertragung
- Zur MWST-Thematik bei einer Übertragung des Betriebes oder eines Teilbetriebes (Steuersukzession).
Hinweis
- MWST-Branchen-Info 26» (mit Formular Nr. 533 für die Liquidationsabrechnung [Anhang 5.2]); abrufbar unter www.estv.admin.ch
Literatur
- KUKO SchKG-BÜRGI, N 48 ff. zu Art. 256 SchKG
- BÜRGI URS, Strategien und Probleme bei der Zwangsvollstreckung, Berner Bankrechtstag 1996, BBT Bd. 3, 159 ff., insbesondere 180, FN 120
- HUNKELER DANIEL, Konkursrechtliche Privilegierung der Mehrwertsteuer, in: Jusletter vom 26.10.2009
- D. STAEHELIN, Jusletter 2020.
Judikatur
- BGE 146 II 73, Erw. 2 f.
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Steuerveranlagung
- MWST
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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