Hat sich ein Vollstreckungsorgan Dienstpflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, kann diese von der kantonalen Aufsichtsbehörde vorerst rein administrativ geahndet werden:
- auf Beschwerde bzw. Anzeige hin;
- von Amtes wegen.
Disziplinarmassnahmen sind gestützt auf SchKG 14 Abs. 2 anwendbar auf folgende Vollstreckungsorgane:
- Betreibungs- und Konkursbeamte und ihre Angestellten (vgl. SchKG 2)
- Ausserordentliche Konkursverwaltung (vom Konkursgericht eingesetzt)
- Ausseramtliche Konkursverwaltung (von den Gläubigern gewählt) (vgl. SchKG 241)
- Sachwalter im Nachlassverfahren (vgl. SchKG 295)
- Liquidatoren eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung (vgl. SchKG 320)
Die (kantonale) Aufsichtsbehörde kann in der Folge gestützt auf SchKG 14 über den Fehlbaren eine im Gesetz vorgesehene Disziplinarstrafe verhängen, nämlich:
- Rüge;
- Busse;
- Vorübergehende Amtseinstellung;
- Amtsenthebung.
Diese Strafen sind administrative Massnahmen und haben die Wirkung blosser Ordnungsstrafen.
Hinsichtlich der Kriminalstrafen vgl. nachfolgend Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Weitere Detail-Informationen unter:
K. Aufsichtsbehörden
1. Kantonale
a. Bezeichnung
Art. 13 SchKG
1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
b. Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen
Art. 14 SchKG
1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
2 Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:
1. Rüge;
2. Geldbusse bis zu 1000 Franken;
3. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;
4. Amtsentsetzung.
Literatur
- BSK I, Basel 2021, N 1 zu Art. 14 SchKG
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 8, S. 55 ff.
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 5 N 2 ff.
Judikatur
- Anwendungsbereich
- BGer 5P.313/2005 (a.a. Konkursverwaltung)
- BGer 5A_25/2012 (a.a. Konkursverwaltung)
- Rechtsmittellegitimation
- BGer 5A_32/2010
- BGE 128 III 156
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