Der Freihandverkauf ist von zunehmender Bedeutung, vor allem in Konkursverfahren, weil Leistung und Gegenleistung – im Gegensatz zur Gant – einerseits nicht durch eine zufällige Teilnehmerzahlung und andererseits durch eine momentane unter Zeitdruck stehende Bietbereitschaft kurzfristig bestimmt wird:
- Definition
- Freihandverkauf = Anstelle der öffentlichen Versteigerung kann bei der Verwertung im Konkurs auch der freihändige Verkauf treten.
- Grundlagen
- SchKG 243
- SchKG 256
- Freihandverkaufsarten
- Als Freihandverkäufe sind zugelassen:
- Notverkauf
- (vgl. SchKG 243 Abs. 2, Satz 1)
- Wertpapiere oder andere Sachen mit einem Markt- oder Börsenpreis
- (vgl. SchKG 243 Abs. 2, Satz 2)
- Verwertungen, welche an der 2. Gläubigerversammlung beschlossen wurden bzw. Pfandgegenstände, mit deren Verwertung die Pfandgläubiger einverstanden sind
- (vgl. SchKG 256 Abs. 1 und Abs. 2; BGE 115 III 125)
- Notverkauf
- Als Freihandverkäufe sind zugelassen:
- Voraussetzungen
- Ordentliches Verfahren
- Einverständnis der Beteiligten
- Zustimmung aller Beteiligten zum Freihandverkauf
- (vgl. SchKG 130, SchKG 143b)
- Zustimmung aller Beteiligten zum Freihandverkauf
- Durchgeführte Lastenbereinigung
- Festlegung (Schätzungs-)Preis
- Einverständnis der Beteiligten
- Summarisches Verfahren
- Kompetenz
- Alleiniger Entscheid der Konkursverwaltung
- (vgl. SchKG 231; BGer 7B.27/2003)
- Alleiniger Entscheid der Konkursverwaltung
- Durchgeführte Lastenbereinigung
- Festlegung (Schätzungs-)Preis
- Kompetenz
- Ordentliches Verfahren
- Abwicklung des Freihandverkaufs
- Regeln
- Für die Abwicklung des Freihandverkaufs sind die Regeln der Versteigerung analog anzuwenden
- Ordentliches Verfahren
- Mehrgebotsrecht
- Trotz Gläubigerversammlungsbeschlusses dürfen freihändig nur verkauft werden, wenn allen Gläubigern Gelegenheit geboten wurde, den in Aussicht genommenen Preis zu überbieten (vgl. SchKG 256):
- Gegenstände von bedeutendem Wert
- (vgl. BGer 5A_678/2012)
- Grundstücke
- Gegenstände von bedeutendem Wert
- Trotz Gläubigerversammlungsbeschlusses dürfen freihändig nur verkauft werden, wenn allen Gläubigern Gelegenheit geboten wurde, den in Aussicht genommenen Preis zu überbieten (vgl. SchKG 256):
- Massgeblichkeit der Schätzung gemäss Konkursinventar
- (BGer 5A_256/2012)
- Verspätete Angebote
- Die Konkursverwaltung kann verspätet eingereichte Angebote noch berücksichtigen
- (vgl. BGer 5A_190/2010)
- Die Konkursverwaltung kann verspätet eingereichte Angebote noch berücksichtigen
- Mehrgebotsrecht
- Summarisches Verfahren
- Mehrgebotsrecht
- Siehe oben
- Schätzung
- Siehe oben
- Interne Gant
- Zulässigkeit einer sog. „internen Gant“, wenn sich das Konkursamt in diesem formlosen Konkursverfahren davon eine bessere Wahrung der Gläubigerrechte verspricht
- (vgl. BGer 5A_678/2021)
- Zulässigkeit einer sog. „internen Gant“, wenn sich das Konkursamt in diesem formlosen Konkursverfahren davon eine bessere Wahrung der Gläubigerrechte verspricht
- Mehrgebotsrecht
- Form
- Der Freihandverkauf erfolgt durch eine zustimmungsbedürftige zu protokollierende Verfügung des Konkursamts bzw. der Konkursverwaltung, weshalb die öffentliche Beurkundung im Sinne von ZGB 657 und OR 216 nicht erforderlich – aber manchmal zweckmässig – ist
- Wie für öffentliche-rechtliche Verfügungen ist die einfache Schriftlichkeit ausreichend (vgl. BGE 128 III 104)
- Rechtsnatur
- Beim Freihandverkauf handelt es sich nicht um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft, sondern um eine verwaltungs- bzw. konkursrechtliche Verfügung
- Deckungsprinzip
- Das Deckungsprinzip ist auch beim Freihandverkauf zu respektieren (SchKG 126 analog)
- Doppelaufruf
- Auch beim Freihandverkauf kann eine „Doppelaufruf“-Situation bestehen, sodass den Kaufinteressenten das Objekt einmal mit und einmal ohne nachgehende Last anzubieten ist
- Preis/Gegenleistung
- Hinsichtlich der nachfolgenden Themen gelten die Ausführungen, welche unter dem Titel „öffentliche Versteigerung“ wiedergegeben sind
- Lastenüberbindung (vgl. SchKG 135 analog)
- Kaufpreis- und Kostenliquidation
- Zahlungstermin (vgl. SchKG 136 f. analog)
- Gewährleistung (vgl. OR 234)
- Zahlungsverzug (vgl. SchKG 129 analog)
- Erwerberverzug (vgl. SchKG 143 analog)
- Eigentumserwerb
- Grundstücke
- Der Eigentumserwerb erfolgt – wie beim Steigerungszuschlag – durch zustimmungsbedürftige, verwaltungsrechtliche Verfügung des Konkursamtes resp. der Konkursverwaltung, mit welcher das Freihandverkaufsgrundstück dem Erwerber zugewiesen wird (vgl. BGE 128 III 104, BGE 131 III 239)
- Der Freihandverkauf wird mit der Zwangsversteigerung gleichgesetzt (vgl. ZGB 656 Abs. 2)
- Bewegliche Sachen
- Ebenfalls Eigentumsübergang mit der amtlich protokollierten Verkaufsverfügung auf den Erwerber (vgl. BGE 128 III 104)
- Grundstücke
- Hinsichtlich der nachfolgenden Themen gelten die Ausführungen, welche unter dem Titel „öffentliche Versteigerung“ wiedergegeben sind
- Regeln
- Anfechtung
- Allgemein
- Als Verfügung der Konkursverwaltung kann der Freihandverkauf, so wie ein Steigerungszuschlag, mit Beschwerde angefochten werden (vgl. SchKG 17, SchKG 132a analog + SchKG 143 analog)
- Annahme bzw. verweigerte Annahme des Angebots
- Über die Annahme bzw. eine verweigerte Annahme des Freihandkaufangebots ist im Beschwerdeverfahren nach SchKG 17 zu entscheiden, wie beim Steigerungszuschlag
- Hingegen sind die privatrechtlichen Regeln analog anzuwenden bei:
- Willenserklärungen im Allgemeinen
- Willenserklärungen über den Vertragsschluss im Besonderen
- Vgl. hiezu BGer 7B.66/2003)
- Beteiligte / Dritte
- Siehe „Allgemein“ und „Ausnahmen“, oben
- Konkursit
- Vgl. BGer 5A_590/2010
- Allgemein
4. Forderungseinzug. Notverkauf
Art. 243 SchKG
1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2 Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.440
3 Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
D. Verwertungsmodus
Art. 256 SchKG
1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2 Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3 Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.
4 Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286–288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.
Literatur
- BÜRGI-BSK II, Art. 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- LORANDI FRANCO, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1994
- HÄUSERMANN MARKUS, Freihandverkauf im Umbruch, IWIR 1998, 3 ff.
- HÄUSERMANN MARKUS, Freihandverkauf von Immobilien im revidierten SchKG, ST 1995, 513 ff.
- HUNKELER DANIEL, Recht zum Höhergebot beim Freihandverkauf im Konkurs, Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid 7B.220/2001 vom 20.11.2001, Jusletter vom 11.02.2002
- LORANDI FRANCO, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1994
- LORANDI FRANCO, Freihandverkauf von Grundstücken im Betreibungs- und Konkursverfahren, BlSchK 2006, 1 ff.
- SPIRIG EUGEN, Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme, Art. 164 – 174 OR, Zürcher Kommentar (Bd. V/1k), 3. Auflage, Zürich 1993
- STAEHELIN ADRIAN, Freihandverkauf: Rechtsnatur und Anfechtung, in: Riemer et al. (Hrsg.), FS Spühler, Zürich 2005, 397 ff.
- STÖCKLI KURT, Der Verkauf von Betriebsteilen während der Nachlassstundung, in: AwR 2010 (Heft 2) 63 ff.
- STUTZ FELIX, Der Freihandverkauf im SchKG, Diss. Zürich 1978
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 47 N 24 ff. + N 20, § 28 N 79 sowie § 27 N 44
Judikatur
- Freihandverkaufsarten
- BGE 115 III 125
- Voraussetzungen
- BGE 115 III 125
- BGer 7B.27/2003
- BGer 5A_256/2012
- BGer 5A_190/2010
- BGer 5A_678/2012
- Durchführung
- BGE 128 III 104
- BGE 131 III 239
- BGer 5A_590/2010
- Abwicklung des Freihandverkaufs
- Form
- BGE 128 III 104
- Deckungsprinzip
- —
- Doppelaufruf
- —
- Preis/Gegenleistung
- Lastenüberbindung
- —
- Kostenliquidation
- —
- Zahlungstermin
- —
- Gewährleistung
- —
- Erwerberverzug
- —
- Eigentumserwerb
- Grundstücke
- BGE 128 III 104
- BGE 131 III 239
- Bewegliche Sachen
- BGE 128 III 104
- Grundstücke
- Lastenüberbindung
- Form
- Anfechtung
- BGE 5A_590/2010 (Anfechtung durch den Konkursiten)