Sofern der Aktivenüberschuss zur Deckung aller (angemeldeten) Forderungen ausreicht, kommen keine Gläubiger zu Verlust. – Es sind daher keine „Verlustscheine“ (vgl. SchKG 265 Abs. 1) oder bei einer juristischen Person, die bekanntlich nach durchgeführtem Konkursverfahren im Handelsregister gelöscht wird, keine „Verlustausweise“ auszustellen.
Ob und inwieweit das Konkursverfahren (von Gesetzes wegen) weiterzuführen ist, bis auch die Zinsforderungen seit Verfahrenseröffnung gedeckt sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Literatur
- LORANDI FRANCO, Aktivenüberschuss in der Generalexekution – wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, BlSchK 2013, 217 ff.
Judikatur
- BGE 88 II 83
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