Das Konkursgericht widerruft die Konkurseröffnung unter folgenden Voraussetzungen:
- Dokumentierte Widerrufsgründe
- Nachweis des Gemeinschuldners, dass sämtliche Forderungen getilgt sind (vgl. SchKG 195 Abs. 1 lit. a) oder
- Vorlage einer schriftlichen Erklärung aller Gläubiger, dass diese ihre Konkurseingabe zurückziehen (vgl. SchKG 195 Abs. 1 lit. b);
- Kombination der beiden Widerrufsgründe (vgl. BSK-SchKG Brunner/Boller, Art. 195 N 7);
- Widerrufsdauer
- Widerruf kann vom Ablauf der Eingabefrist bis zum Schluss des Konkursverfahrens verfügt werden (vgl. SchKG 195 Abs. 2 SchKG).
- Tilgung der rechtskräftig zugelassenen Forderungen
- Für die Erwirkung des Konkurswiderruf infolge Zahlung müssen sämtliche Forderungen, welche nicht rechtskräftig abgewiesen wurden (vgl. SchKG 250), bezahlt sein.
- Tilgung der Zinsforderungen zwischen Konkurseröffnung und Bezahlung der Kapitalforderungen
- Liegt ein Aktivenüberschuss i.e.S. vor, sind nebst der Konkursforderungen auch die Zinsforderungen zwischen Konkurseröffnung und Bezahlung der Kapitalforderungen vollständig zu tilgen.
- Erst danach sind die Voraussetzungen von SchKG 195 Abs. lit. a erfüllt.
- Antragsrecht für den Konkurswiderruf
- Das Antragsrecht steht zu:
- in erster Linie dem Gemeinschuldner (vgl. SchKG 195 Abs. 1 Ingress);
- in zweiter Linie der Konkursverwaltung, welches nach Bezahlung aller Konkursforderungen dazu berechtigt, nicht aber verpflichtet ist.
- Das Antragsrecht steht zu:
- Organisationsmangel als Konkursgrund
- Sofern das Konkursverfahren eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsmangels wegen ausgelöst wurde (vgl. ZGB 69c, ZGB 83c; OR 731b, OR 819, OR 908), besteht eine weitere Voraussetzung für den Konkurswiderruf:
- Zusätzlich zur Bezahlung aller Konkursforderungen ist auch der Organisationsmangel, welcher zur Auflösung der Gesellschaft durch Konkurs führte, zu beseitigen (vgl. auch OR 731b Abs. 1 Ziff. 3).
- Sofern das Konkursverfahren eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsmangels wegen ausgelöst wurde (vgl. ZGB 69c, ZGB 83c; OR 731b, OR 819, OR 908), besteht eine weitere Voraussetzung für den Konkurswiderruf:
Literatur
- BSK SchKG II-Brunner/Boller, Art. 195 N 7
- LORANDI FRANCO, Aktivenüberschuss in der Generalexekution – wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, BlSchK 2013, 217 ff.
Judikatur
- BGE 88 II 83
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