Ein Aktivenüberschuss im Konkursverfahren hat Einfluss auf verschiedene Verfahrenselemente im Verwertungsbereiche:
- Vitales Interesse des Gemeinschuldners optimaler Verwertung
- Erscheint ein Aktivenüberschuss als möglich, hat der Gemeinschuldner ein vitales Interesse daran, dass es zu einer möglichst guten Verwertung kommt.
- Auch die Tiefhaltung der kollozierten Forderungen hat Einfluss auf Deckung und Verlust, nicht nur wegen der späteren Konkursverlustscheine.
- Spezialanzeige an den Gemeinschuldner
- Er ist daher in diesen Fällen der Gemeinschuldner mittels Spezialanzeige über die bevorstehende Verwertung zu unterrichten (vgl. BGE 88 III 88).
- Einstellung der Verwertung
- Liegt ein Aktivenüberschuss i.e.S. vor und sind noch nicht alle Aktiven verwertet, so ist die Verwertung einzustellen (SchKG 97 Abs. 2, SchKG 332 Abs. 2 zweiter Satz analog), und zwar aus folgenden Gründen:
- Zweckerreichung des Vollstreckungsverfahrens (Befriedigung aller Gläubiger mit ihren sämtlichen (angemeldeten) Forderungen)
- Liegt ein Aktivenüberschuss i.e.S. vor und sind noch nicht alle Aktiven verwertet, so ist die Verwertung einzustellen (SchKG 97 Abs. 2, SchKG 332 Abs. 2 zweiter Satz analog), und zwar aus folgenden Gründen:
- Herausgabe der noch nicht verwerteten Massagegenstände in natura
- Die noch nicht verwerteten Aktiven sind dem Gemeinschuldner herauszugeben, und zwar in natura.
- Besonderheiten beim Freihandverkauf
- Zustimmungen + Ausnahme
- Gläubigergesamtheit
- Ein Freihandverkauf bedarf im Konkurs der Zustimmung der Gläubigergesamtheit (SchKG 256 Abs. 1).
- Davon kann abgesehen werden, wenn ein Angebot vorliegt, bei dessen Annahme (unter Berücksichtigung des schon realisierten Verwertungserlöses) nach Deckung sämtlicher Masseverbindlichkeiten alle Gläubigerforderungen vollständig bezahlt werden können (vgl. BGE 88 II 39; LORANDI FRANCO, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1994, S. 335)
- Ein Freihandverkauf bedarf im Konkurs der Zustimmung der Gläubigergesamtheit (SchKG 256 Abs. 1).
- Pfandgläubiger
- Im Konkursverfahren darf ein (Pfand-)Objekt nur freihändig verwertet werden, wenn die Pfandgläubiger dazu ihre Zustimmung erteilt haben (vgl. SchKG 256 Abs. 2).
- Gläubigergesamtheit
- Befriedigungsansprüche der Gläubiger
- Mehr oder anderes als eine Volldeckung können weder die Gläubiger allgemeiner Forderungen, noch die Pfandgläubiger verlangen.
- Angebot mit Volldeckung
- Allgemein
- Liegt ein Kaufangebot vor, welches sämtliche Gläubigerforderung (und damit auch sämtliche pfandgesicherte Forderungen) vollständig deckt sind, braucht es grundsätzlich keine Zustimmung der Pfandgläubiger (BGE 88 III 39, BGE 87 III 115, BGE 72 III 32).
- Im Konkursverfahren einer juristischen Person
- Besteht im Konkursverfahren über eine juristische Person ein Angebot zu einem Freihandverkauf vor, welches zu einem Aktivenüberschuss i.w.S. führt, muss die Konkursverwaltung den Anteilseignern das Recht einräumen, höhere Angebote zu machen (vgl. SchKG 256 Abs. 3; vgl. auch HUNKELER DANIEL, Recht zum Höhergebot beim Freihandverkauf im Konkurs, Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 20. November 2001 (7B.220/2001), Jusletter vom 11.02.2002, Rz. 6, wonach der konkursiten Gesellschaft ein Recht zustehen soll, ihren Aktionären Gelegenheit zum höheren Angebot zu geben).
- Allgemein
- Zustimmungen + Ausnahme
Literatur
- LORANDI FRANCO, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. St. Gallen 1994, S. 315, S. 335
- LORANDI FRANCO, Aktivenüberschuss in der Generalexekution – wenn der Glücksfall zum Problemfall wird, BlSchK 2013, 217 ff.
- HUNKELER DANIEL, Recht zum Höhergebot beim Freihandverkauf im Konkurs, Kommentar zum Bundesgerichtsentscheid vom 20. November 2001 (7B.220/2001), Jusletter vom 11.02.2002
Judikatur
- BGer 7B.220/2001
- BGE 88 III 83
- BGE 88 III 39 (pfandgesicherte Forderungen)
- BGE 87 III 115 (do.)
- BGE 72 III 32 (do.)