Die Tragung der Kosten und der Lasten der gemeinschaftlichen Verwaltung (Beitragspflicht) bestimmt sich wie folgt:
Gesetzliche Grundlage
- ZGB 649 Abs. 1
Rechtsnatur
- Beitragspflicht = Realobligation (subjektiv-dinglich mit dem Miteigentumsanteil verbunden)
- Dispositiver Charakter (= Miteigentümer können von der gesetzlichen Ordnung abweichen)
Inhalt
- Gemeinsame Pflicht zur Tragung von Kosten und Lasten
Gegenstand der Kosten
- Auslagen (Verwaltungskosten) der einzelnen Miteigentümer, die ihnen bei Ausübung ihrer gesetzlichen Verwaltungsbefugnisse [vgl. ZGB 647 ff.] oder kraft besonderer Vereinbarung [vgl. Nutzungs- und Verwaltungsordnung] entstanden sind
- Kostengegenstände
- Betriebskosten
- zB Hauswartung / Facility Management
- Gartenpflege und Anpflanzung
- Versorgungskosten (Energiekosten uam)
- Entsorgungskosten
- Kosten für Bewirtschaftung und Unterhalt bzw. Erhalt der Sache
- Instandstellungskosten (Reparaturkosten u.ä.)
- Versicherungsprämien (aus Bauherrenhaftpflichtversicherung, Feuer- und Wasserschaden-Versicherung, Gebäudeversicherung usw.)
- Objektsteuern (siehe die Differenzierung nachfolgend unter „Steuern“)
- usw.
- Betriebskosten
- Analoge Anwendung auf Erschliessungseinrichtungen wie im Miteigentum stehende Dienstbarkeits- Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen, unabhängig davon, ob es sich um Durchleitungsrechte oder Leitungsbaurechte sind
Kostentragungsanteil
- Grundsatz
- Jeder Miteigentümer hat im Verhältnis zu seinem Miteigentumsanteil an die gemeinschaftliche Kosten und Lasten beizutragen
- Ausnahme
- Miteigentümer können durch Rechtsgeschäft ein anderes als das gesetzliche Kostenbeteiligungsverhältnis vereinbaren
Alleiniges Verwaltungshandeln eines Miteigentümers für das Miteigentumsobjekt
- zB Ergreifung dringlicher Massnahmen im Sinne von ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 2
- Ersatzanspruch bezüglich der über seinen Anteil hinaus getragenen Aufwendungen [vgl. ZGB 649 Abs. 2]
Gläubiger und Schuldner des Beitragsanspruchs
- Grundsatz
- der oder die anderen Miteigentümer, und zwar aufgrund des realobligatorischen Charakters der Beitragsforderungen der jeweilige Miteigentümer
- entstandene Verpflichtungen
- keine Exkulpation eines Miteigentümers von bereits entstandenen Verpflichtungen durch Anteils-Veräusserung oder Verzicht auf seinen Anteil
Steuern
- Gemeinschaftliches Objekt
- Gemeinsame Steuertragung
- Miteigentumsanteil
- Steuertragung durch den Miteigentumsanteils-Inhaber alleine
Weiterführende Informationen
- Stockwerkeigentum
- Gläubigerstellung bei der Beitragsforderung
- Stockwerkeigentümergemeinschaft (und nicht die einzelnen Miteigentümer, wie beim gewöhnlichen Miteigentum)
- Aufzählung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten
- ZGB 712h Abs. 2
- Abweichung von der gesetzlichen Kostenbeteiligungs-Verhältnis
- Beachtung von ZGB 712h Abs. 3
- Vgl. REY HEINZ, Die Privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1986, Sachenrecht, in: ZBJV 1988, S. 121 ff.
- Vgl. BGE 112 II 312
- Vgl. Kostentragung bei Stockwerkeigentum: Sonderfall Proesskosten
- Gläubigerstellung bei der Beitragsforderung
- Immobilienbesteuerung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.