Die Vermögenssteuer ist eine sog. „Substanzbesteuerung“.
Besteuerungs-Beginn
- Zuzug (Wohnsitznahme) aus dem Ausland
- unbeschränkte Steuerpflicht
- Erwerb ausserkantonale Immobilie
- beschränkte Steuerpflicht
Immobilien-Definition
Grundstücke im Sinne von ZGB 655 Abs. 2 unterliegen als unbewegliches Vermögen (Substanz) der Vermögenssteuer.
Vermögenssphäre der Immobilie (Geschäfts- oder Privatvermögen?)
Liegenschaften im Geschäftsvermögen
- Abschreibungen zulässig
- auf Gebäude
- Restbetrag muss über Landwert liegen
- Abschreibungszwecke
- altersbedingte Wertverminderung
- konjunkturelle Wertverminderung
Liegenschaften im Privatvermögen
- Abschreibungen nicht zulässig
Vermögenszuordnung (Geschäfts- oder Privatvermögen)
- Kriterien
- Nutzungsanteile
- Erwerbszustand und Weiterveräusserungsabsichten bzw. Zeitpunkt
- je nach Ertrag und Aufwand
- starke Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall
Immobilienbewertung
Grundsätze
- Allgemein
- Verkehrswert unter Berücksichtigung Ertragswert ./. Immobilien-Passiven
- Selbst bewohnte Immobilien
- Besteuerung zu reduzierten Ansätzen
- Bundesgericht: Mindestsatz: 60 % (BGE 124 I 145)
- Erhebliche kantonale Unterschiede in der Wertbemessung!
- Besteuerung zu reduzierten Ansätzen
- Ferienwohnungen
- Uneingeschränkte Besteuerung (weil nicht dauernd selbst bewohnt)
- Fremd genutzte Immobilien
- Uneingeschränkte Besteuerung
- Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Immobilien
- Ertragswert
- Vgl. unten Ergänzende Vermögenssteuer
Wertveränderungen
- Werterhöhung
- bei Fremd- oder Eigenleistungen
- Koordination: Anpassung per Bauvollendung
- Wertreduktion
- bei baulichen Veränderungen (Abbruch, Umnutzung)
- Wertverminderungen
- Lärm (Fluglärm [zB Südanflug], Bahnlärm etc.)
- Einräumung von Rechten (Baurecht, Wohnrecht, Nutzniessung)
- Einräumung privat-rechtlicher Dienstbarkeiten
- mit wesentlicher Beeinträchtigung von Grundstückswert oder Bewirtschaftung
- dauernde (mehr als 30 Jahre) Beeinträchtigung
- Grundstückgewinnsteuer (bei Kantonen mit monistischer Besteuerung)
- weniger als 30 Jahre dauernde Beschränkung
- Einkommenssteuer
- Rücksichtnahme auf diese Unterscheidung bei der Vertragsredaktion
- dauernde (mehr als 30 Jahre) Beeinträchtigung
- mit wesentlicher Beeinträchtigung von Grundstückswert oder Bewirtschaftung
- Enteignung (Expropriation)
- Besteuerung der Enteignungsentschädigungen via Grundstückgewinnsteuer (bei Kantonen mit monistischer Besteuerung)
Neubewertung
- Objektveränderungen
- Partellierungen
- Zusammenlegungen
- Nutzungsänderungen
- Neu- oder Umbauten, Renovationen
- Periodische Neubewertung auf Veranlassung des Fiskus
- Vermeidung zu grosser interkantonaler Unterschiede
- Angleichung an die „Repartitionswerte“ der Schweizerischen Steuerkonferenz für die interkantonale Steuerausscheidung
- Anfechtung der Neubewertung
- Einsprache an die Steuerbehörde
- Frist: in der Regel 30 Tage
Ermittlung des steuerbaren Vermögens
- Vermögensstand per Ende Steuerperiode
- Allgemein: steuerbares Vermögen = gesamtes Reinvermögen
- Immobilien:
- allgemein: Immobilienwert ./. Immobilien-Passiven
- selbst bewohnte Immobilien: reduzierte Besteuerung
- land- oder forstwirtschaftlich genutzte Immobilien: Ertragswert
Steuertarife
Allgemein
- Bunde: keine Vermögenssteuer
- Kantone:
- Steuertarife: kantonal unterschiedlich, progressiv, neu auch teils degressiv
- Steuersätze: kantonal unterschiedlich
- Freibeträge: kantonal unterschiedlich
- Steuerbelastung: im Verhältnis zur Einkommenssteuer minim
Minimalsteuern
- = Surrogat für Einkommens- und Vermögenssteuern bei natürlichen Personen
- Kantone mit Minimalsteuer
- NW
- OW
- UR
- Kantone mit Minimalsteuer
- = Surrogat für Gewinn- und Kapitalsteuern bei juristischen Personen
- Minimalsteuer soll auf Ersatzfaktoren an die Gewinn- und Kapitalsteuer angerechnet werden
- Kantone mit Minimalsteuer
- AG
- AI
- AR
- BS
- LU
- NW
- OW
- SG
- SH
- TG
- TI
- Höhe im interkantonalen Verhältnis: max. 2 %o des Immobilienwertes
Steuerausscheidung
- Für eine ausserkantonale Immobilie besteht infolge örtlicher Steueranknüpfung eine anteilsmässig abzuführende Vermögenssteuer
- Auch Ausländer, die in der Schweiz eine Immobilie besitzen, bezahlen für diese eine Vermögenssteuer.
Besteuerungs-Ende
- Wegzug ins Ausland
- Veräusserung des Immobilie am ausserkantonalen Nebensteuerdomizil
Art. 655 ZGB
A. Gegenstand
1 Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
2 Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Liegenschaften;
2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3. die Bergwerke;
4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Ergänzende Vermögenssteuer
Der Bund ermächtigt die Kantone, bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Immobilien unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen eine sog. „ergänzende Vermögenssteuer“ nach zu erheben:
- land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
- ehemalige Bewertung zum Ertragswert
- Grundstück mit Baulandqualität in der Bauzone
- veränderte Verhältnisse
- Grundstücksveräusserung
- Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung
- Nutzungsänderung (zB Bebauung)
- Annahme, dass dem Steuerpflichtigen der Verkehrswert bereits während der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung latent zur Verfügung gestanden habe.
Die Nachbesteuerung der ergänzenden Vermögenssteuer
- erfolgt im Umfange der Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert
- kann auf max. 20 Jahre rückwirkend vorgenommen werden
- findet erst mit der Veräusserung bzw. Nutzungsänderung statt
Steueraufschub-Tatbestände sind:
- güterrechtliche Auseinandersetzung unter Ehegatten
- Schenkung
- Erbgang
- Erbteilung
- Ersatzbeschaffung.
Kantone mit ergänzender Vermögensbesteuerung
Folgende Kantone haben dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, aber mit unterschiedlichen Besteuerungsbedingungen, namentlich in Bezug auf die Besitzesdauer:
- AI
- SG
- SH
- TG
- ZH