Innenverhältnis
Bei der Verfügung über das Objekt ist der „Grundsatz der Gesamtverfügung“ zu beachten:
- Einstimmiger Beschluss aller Miteigentümer
- Kein Miteigentümer darf ohne besondere Ermächtigung aller anderen Miteigentümer weder tatsächlich noch rechtlich belasten oder über das Objekt verfügen
- Keine Veräusserung
- Keine Verpfändung
- Keine Belastung anderer Art
- usw.
Die „Zustimmungsverweigerung“ bzw. eine Nein-Stimme bei Beschlussfassung der Miteigentümer kann eine Desinvestition blockieren. – Den veräusserungswilligen Miteigentümern bleibt als Alternative nur die:
Aussenverhältnis
Verkaufen die Miteigentümer in gemeinsamer Vertragspartnerstellung – wie üblich unter Hinweis auf Miteigentumsverhältnis unter Quotenangabe – das gesamte Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis, so liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Teilgläubigerschaft vor (vgl. BGE 140 III 150 ff. (BGE 4A_465/2013), siehe Box).
Aus dem Umstand, dass jeweilen das gesamte Grundstück zu einem Gesamtpreis verkauft wurde, dürfen Käufer nach dem Vertrauensprinzip nicht auf eine Gesamthand schliessen, wenn eben die Verkäufer im Grundstückkaufvertrag zum Beispiel als je hälftige Miteigentümer aufgeführt sind.
Bei einer Teilgläubigerschaft sind mehrere Gläubiger unabhängig voneinander pro rata an einer teilbaren Forderung berechtigt, wobei die Leistung in ihrer Gesamtheit nur einmal zu erbringen ist; jeder Gläubiger kann selbständig den ihm zustehenden Teil der Leistung verlangen; die Teilforderungen bilden hier nur insoweit ein Ganzes (eine ganze Forderung), als sie aus dem gleichen Rechtsgrund entstanden sind. Der Schuldner muss den entsprechenden Teil an jeden Gläubiger separat leisten. Vgl. BGE 140 III 150 ff., Erw. 2.2 und 2.3 (BGE 4A_465/2013), siehe Box).
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 140 III 150 ff. = BGE 4A_465/2013)
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