Sachen und Grundstücke als Miteigentumsobjekte
Art und Zahl der Objekte, die im Miteigentum gehalten werden können, sind unlimitiert.
Als Miteigentumsgegenstände kommen Sachen oder Grundstücke in Frage:
- Miteigentum an Grundstück
- Bewegliche Sachen
- Fahrnisgegenstände jeder Art
Forderungen, Guthaben und sonstige Ansprüche können nicht Miteigentumsobjekte bilden
Dagegen werden, weil Forderungen oder Rechte, folgende Gegenstände unter dem massgebenden Gesamthandverhältnis, ggf. im Subsidiärverhältnis der Einfachen Gesellschaft, im Gesamteigentum gehalten:
- Gesamteigentum an beschränkten dinglichen Rechten
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Pfandrechte, sofern und soweit nicht Wertpapiere Pfandgegenstand sind
- Gesamteigentum an obligatorischen Rechten
- Forderungen
- Ansprüche
- Vorkaufsrecht
- Kaufsrecht
- Rückkaufsrecht
- etc.
Wo das Miteigentumsrecht nicht anwendbar ist, greifen oft und automatisch die Regeln der Einfachen Gesellschaft als sog. Subsidiärform:
Die fehlende Anwendbarkeit des Miteigentums bei Immobilien betrifft vor allem
- Forderungen aus Bau
- Werkvertragsansprüche
- Mängelbehebungsansprüche
- usw.
- Forderungen aus Betrieb und Unterhalt
- Mietzinsforderungen / Pachtzinsforderungen
- Denkmalschutz-Subventionen
- uam
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Stockwerkeigentum / Eigentumswoh...Einleitung zu Stockwerkeigentum / Eigentum...Autoren:Immobilien ab PlanEinleitung zu Immobilien ab PlanAutoren:Sicherheiten / SicherungsmittelEinleitung zu Sicherheiten / SicherungsmittelAutoren:DienstbarkeitEinleitung: Dienstbarkeit / Dienstbarkeits...Autoren:Gewährleistung beim ImmobilienkaufEinleitung zur Gewährleistung beim Immobil...Autoren:ImmobiliennachfolgeEinleitung zur Immobiliennachfolge
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht