Sachen und Grundstücke als Miteigentumsobjekte
Art und Zahl der Objekte, die im Miteigentum gehalten werden können, sind unlimitiert.
Als Miteigentumsgegenstände kommen Sachen oder Grundstücke in Frage:
- Miteigentum an Grundstück
- Bewegliche Sachen
- Fahrnisgegenstände jeder Art
Forderungen, Guthaben und sonstige Ansprüche können nicht Miteigentumsobjekte bilden
Dagegen werden, weil Forderungen oder Rechte, folgende Gegenstände unter dem massgebenden Gesamthandverhältnis, ggf. im Subsidiärverhältnis der Einfachen Gesellschaft, im Gesamteigentum gehalten:
- Gesamteigentum an beschränkten dinglichen Rechten
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Pfandrechte, sofern und soweit nicht Wertpapiere Pfandgegenstand sind
- Gesamteigentum an obligatorischen Rechten
- Forderungen
- Ansprüche
- Vorkaufsrecht
- Kaufsrecht
- Rückkaufsrecht
- etc.
Wo das Miteigentumsrecht nicht anwendbar ist, greifen oft und automatisch die Regeln der Einfachen Gesellschaft als sog. Subsidiärform:
Die fehlende Anwendbarkeit des Miteigentums bei Immobilien betrifft vor allem
- Forderungen aus Bau
- Werkvertragsansprüche
- Mängelbehebungsansprüche
- usw.
- Forderungen aus Betrieb und Unterhalt
- Mietzinsforderungen / Pachtzinsforderungen
- Denkmalschutz-Subventionen
- uam
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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