Eine Abrede im Mietvertrag, die den Mieter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundausbauzustands am Ende der Mietdauer ist zulässig:
Ohne schriftliche Rückbauverpflichtung ist der Mieter nicht verpflichtet, die Mietsache im ursprünglichen Zustand zurückzugeben.
Tipp
An diese Problematik sollte man zu Beginn des Mietverhältnisses denken; Rückbauten können unter Umständen mit sehr hohen Kosten verbunden sein.
Mietern ist deshalb zu empfehlen, keine Verträge mit Rückbauklauseln zu unterschreiben. Wichtig ist, dass aus dem Mietvertrag klar hervorgeht, dass es sich um die Vermietung des Mietobjekts im Rohbauzustand handelt.
Folge:
- Schriftlich vereinbarte Rückbauverpflichtung sind möglich und zulässig (in der Lehre allerdings umstritten)
- Ohne schriftliche Rückbauverpflichtung ist der Mieter nicht verpflichtet, die Mietsache im ursprünglichen Rohbauzustand zurückzugeben
- Eine Rückbauverpflichtung muss bei Mietvertragsabschluss vereinbart werden
- Die nachträglich einseitige Einführung einer Rückbauverpflichtung nach den Regeln über die einseitigen Vertragsänderungen zulasten des Mieters ist jedoch möglich (OR 269d).
Voraussetzungen:- Strengeres Formerfordernis (Mitteilung auf amtlichem Formular)
- Begründungspflicht
- Anfechtungsmöglichkeit des Mieters.
Beispiel für Rückbauverpflichtung
Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsbeendigung den ursprünglichen Zustand der Mietsache (Grundausbau gemäss Schnittstellenbeschrieb, im Anhang) auf seine Kosten wieder herzustellen. Sämtliche Mieterausbauten sind zu entfernen; der Mieter hat hiefür das Wegnahmerecht. Für normale Abnützungen am Grundausbau hat der Vermieter einzustehen.
Literatur
- SVIT, Das Schweizerische Mietrecht, Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2008, N 32d zu OR 256
- WEBER ROGER, Basler Kommentar, N 6a zu OR 256 (a.Mg.)
Weiterführende Informationen
- Vertragsverhandlungen allgemein
- Zu den Vertragsverhandlungen bei der Rohbaumiete
- Zur Mietvertragsbeendigung