Abgrenzung zum Klageweg
Schreibt das Gesetz den Rechtsweg der gerichtlichen Klage vor, ist die Beschwerde gemäss dem klaren Wortlaut von SchKG 17 ausgeschlossen.
In den Fällen einer gerichtlichen Klage sind zu entscheiden:
- materielle Rechtsfragen;
- besonders intensive Eingriffe in die Stellung des Schuldners.
Bei dieser Abgrenzung gilt die sog. «Subsidiarität der Beschwerde»:
- Allgemein
- Die Beschwerde ist im Verhältnis zur Klage von subsidiärer Natur (vgl. BGE 130 III 481).
- Subsidiarität auch beim Rechtsvorschlag
- Beim Rechtsvorschlag (obwohl keine Klage im Rechtssinne) kann der Betreibende durch die Rechtsvorschlag-Erklärung die Wirkungen einer Klage auslösen, weshalb auch hier die Beschwerde von subsidiärer Natur ist.
Literatur
- DIETH MARKUS / WOHL GEORG J., KuKo-SchKG, Basel 2014, N 7 f. zu Art. 17 SchKG
- CR LP-Erard, N 5 – 8, Art. 17 SchKG ( Liste zu den einzelnen SchKG-Rechtsbehelfen)
Judikatur
- BGE 130 III 481
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Zahlungsunfähigkeit / Zahlungsei...Einleitung zur Zahlungsunfähigkeit / Zahlu...Autoren:Unternehmenskauf / Unternehmensv...Einleitung zum Unternehmenskauf / Unterneh...Autoren:KonkursalternativenEinleitung zu KonkursalternativenAutoren:Schuldbetreibung / KonkursÜberblick: Schuldbetreibung und KonkursAutoren:KonkursinventarEinleitung zum KonkursinventarAutoren:GläubigerausschussEinleitung zum Gläubigerausschuss in der S...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht