Abgrenzung zum Klageweg
Schreibt das Gesetz den Rechtsweg der gerichtlichen Klage vor, ist die Beschwerde gemäss dem klaren Wortlaut von SchKG 17 ausgeschlossen.
In den Fällen einer gerichtlichen Klage sind zu entscheiden:
- materielle Rechtsfragen;
- besonders intensive Eingriffe in die Stellung des Schuldners.
Bei dieser Abgrenzung gilt die sog. «Subsidiarität der Beschwerde»:
- Allgemein
- Die Beschwerde ist im Verhältnis zur Klage von subsidiärer Natur (vgl. BGE 130 III 481).
- Subsidiarität auch beim Rechtsvorschlag
- Beim Rechtsvorschlag (obwohl keine Klage im Rechtssinne) kann der Betreibende durch die Rechtsvorschlag-Erklärung die Wirkungen einer Klage auslösen, weshalb auch hier die Beschwerde von subsidiärer Natur ist.
Literatur
- DIETH MARKUS / WOHL GEORG J., KuKo-SchKG, Basel 2014, N 7 f. zu Art. 17 SchKG
- CR LP-Erard, N 5 – 8, Art. 17 SchKG ( Liste zu den einzelnen SchKG-Rechtsbehelfen)
Judikatur
- BGE 130 III 481
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