Die Anfechtung eines Kollokationsplans geschieht mittels
- Beschwerde
- bei Beanstandung der Kollokation durch den Schuldner
- bei Verletzung verfahrens-rechtlicher Vorschriften
- im Betreibungsverfahren
- zB Verlustscheinausstellung ohne vorgängiges Betreibungsverfahren
- im Konkurs
- zB Zulassung einer Forderung ohne Forderungsnachweise
- Kollokationsklage
- bei Verletzung materiell-rechtlicher Vorschriften
- im Betreibungsverfahren
- zB Zuordnung zu betreibungsrechtlichem Rang
- im Konkurs
- zB Verweigerung des Konkursprivilegs an subalternen Mitarbeiter
Schwierige Abgrenzungsfragen
- Die Abgrenzungsfrage von Kollokationsklage und Beschwerde kann schwierig sein.
- Es ist damit zu rechnen, dass der Kollokationsrichter die Nichtigkeit infolge Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften im Kollokationsprozess von Amtes wegen berücksichtigt.
- Im Zweifelsfall ist nebst der Kollokationsklage auch die Beschwerde einzureichen, zumal das Beschwerdeverfahren in der Regel kostenfrei ist und keine Prozessentschädigungen an die Gegenpartei zugesprochen werden.
- Oft enthält die Verfügung der Amtsstelle sowohl formale als auch materielle Fehler.
- Durch die Erstbehandlung einer Beschwerde bzw. die Berücksichtigung des formalen Fehlers von Amtes wegen kann die Beurteilung der Kollokationsklage gegenstandslos werden.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:RangrücktrittEinleitung zum RangrücktrittAutoren:SchuldbetreibungEinleitung zur SchuldbetreibungAutoren:SanierungsdarlehenEinleitung zum SanierungsdarlehenAutoren:UnternehmenssanierungEinleitung zur UnternehmenssanierungAutoren:UnternehmensfusionEinleitung zur UnternehmensfusionAutoren:Zahlungsverzug / Verzug von Zahl...Einleitung zum Zahlungsverzug
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht