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SchKG-Beschwerde

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Beschwerde und/oder Kollokationsklage?

Rechtsgebiet:
SchKG-Beschwerde
Stichworte:
betreibungsrechtliche Beschwerde, SchKG-Beschwerde
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Anfechtung eines Kollokationsplans geschieht mittels

  • Beschwerde
    • bei Beanstandung der Kollokation durch den Schuldner
    • bei Verletzung verfahrens-rechtlicher Vorschriften
      • im Betreibungsverfahren
        • zB Verlustscheinausstellung ohne vorgängiges Betreibungsverfahren
      • im Konkurs
        • zB Zulassung einer Forderung ohne Forderungsnachweise
  • Kollokationsklage
    • bei Verletzung materiell-rechtlicher Vorschriften
      • im Betreibungsverfahren
        • zB Zuordnung zu betreibungsrechtlichem Rang
      • im Konkurs
        • zB Verweigerung des Konkursprivilegs an subalternen Mitarbeiter

Schwierige Abgrenzungsfragen

  • Die Abgrenzungsfrage von Kollokationsklage und Beschwerde kann schwierig sein.
    • Es ist damit zu rechnen, dass der Kollokationsrichter die Nichtigkeit infolge Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften im Kollokationsprozess von Amtes wegen berücksichtigt.
    • Im Zweifelsfall ist nebst der Kollokationsklage auch die Beschwerde einzureichen, zumal das Beschwerdeverfahren in der Regel kostenfrei ist und keine Prozessentschädigungen an die Gegenpartei zugesprochen werden.
  • Oft enthält die Verfügung der Amtsstelle sowohl formale als auch materielle Fehler.
    • Durch die Erstbehandlung einer Beschwerde bzw. die Berücksichtigung des formalen Fehlers von Amtes wegen kann die Beurteilung der Kollokationsklage gegenstandslos werden.

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