Die Anfechtung eines Kollokationsplans geschieht mittels
- Beschwerde
- bei Beanstandung der Kollokation durch den Schuldner
- bei Verletzung verfahrens-rechtlicher Vorschriften
- im Betreibungsverfahren
- zB Verlustscheinausstellung ohne vorgängiges Betreibungsverfahren
- im Konkurs
- zB Zulassung einer Forderung ohne Forderungsnachweise
- Kollokationsklage
- bei Verletzung materiell-rechtlicher Vorschriften
- im Betreibungsverfahren
- zB Zuordnung zu betreibungsrechtlichem Rang
- im Konkurs
- zB Verweigerung des Konkursprivilegs an subalternen Mitarbeiter
Schwierige Abgrenzungsfragen
- Die Abgrenzungsfrage von Kollokationsklage und Beschwerde kann schwierig sein.
- Es ist damit zu rechnen, dass der Kollokationsrichter die Nichtigkeit infolge Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften im Kollokationsprozess von Amtes wegen berücksichtigt.
- Im Zweifelsfall ist nebst der Kollokationsklage auch die Beschwerde einzureichen, zumal das Beschwerdeverfahren in der Regel kostenfrei ist und keine Prozessentschädigungen an die Gegenpartei zugesprochen werden.
- Oft enthält die Verfügung der Amtsstelle sowohl formale als auch materielle Fehler.
- Durch die Erstbehandlung einer Beschwerde bzw. die Berücksichtigung des formalen Fehlers von Amtes wegen kann die Beurteilung der Kollokationsklage gegenstandslos werden.
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