Als unbefristet (vgl. BGer 5A_580/2009) wird auch die Beschwerde bezeichnet, mit welcher die Aufsichtsbehörde auf eine Gesetzesverletzung aufmerksam gemacht wird, was sie veranlasst, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen.
- Ein Aufsichtsbehörden-Eingreifen ist geboten, wenn
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- die beanstandete Verfügung gegen zwingendes Recht verstösst,
-
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- indem sie eine im öffentlichen Interesse oder im Interesse am Betreibungs- oder Konkursverfahren nicht beteiligter Dritter aufgestellte Norm verletzt (vgl. SchKG 22; BGE 115 III 26).
-
- Solche illegalen Verfügungen sind ex tunc nichtig:
-
- Keine Wirkungsentfaltung
- Keine Heilung.
Weil bei einer solchen Verfügung die Aufsichtsbehörde von sich aus eingreifen kann bzw. hätte eingreifen sollen, kommt der «Beschwerde» nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu (vgl. BGer 5P.54/2005).
Es braucht nur festgestellt zu werden:
- die Nichtigkeit (eine formelle Aufhebung ist nicht erforderlich).
Dem Anzeigeerstatter stehen unter diesen Voraussetzungen keine Parteirechte zu:
- Kein Recht auf einen Entscheid (vgl. BGer 5P.54/2005).
- Aber: bei gegebenem Informationsinteresse besteht das Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 134 I 286).
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, S. 50 ff.
- WALTHER FRIDOLIN, Die Nichtigkeit im schweizerischen Zivilprozessrecht, in: SZZP 2005, S. 207 ff.
Judikatur
- BGer 5A_580/2009
- BGE 115 III 26
- BGer 5P.54/2005
- BGE 134 I 286
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