Eintretensvoraussetzung
Die Beschwerdelegitimation ist von der angerufenen Aufsichtsbehörde (AB) als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.
Fehlt sie, hat dies zu einem Nichteintretensentscheid zu führen (vgl. BGer 5A_494/2010, Erw. 4.1).
Literatur
- Cometta Flavio / möckli urs, BSK SchKG, Basel 2021, N 45 zu Art. 17 SchKG
Judikatur
- BGer 5A_494/2010