Je nach Thema und Vorgeschichte kann es Sinn machen, trotz Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung
- die Vorinstanz (VI) nochmals um Neubeurteilung der Sache zu ersuchen
- der VI Gelegenheit zu geben, Aspekte die sie nicht berücksichtigte, zu überdenken
- der VI zu zeigen, dass man es mit dem Rechtsmittel und der Abwehr ernst meint, aber doch kulant bleibt.
In der Praxis
Variante 1
- Kombination von 2 Rechtsschriften, nämlich
- Adressat 1 (VI) und Adressat 2 (AB)
- Teil A (Antrag und Begründung Wiedererwägung)
- Teil B (Antrag und Begründung, zusätzlich mit Antrag und Begründung Sistierung bis Vorinstanz zu Wiedererwägungsgesuch Teil A entschieden hat)
Variante 2
- Denkbar ist auch eine Kombination insofern, als der Schriftsatz nur der Vorinstanz zugesandt wird, mit dem Auftrag im Ablehnungsfalle die Schrift (gestützt auf SchKG 32 Abs. 2)
- Es besteht ein gewisses Risiko, dass die VI geltend macht, es sei nicht eine irrtümliche, sondern eine bewusste Falschzustellung, die nicht unter die Weiterleitungspflicht falle (fraglich).
Ev. Kontaktnahme mit Vorinstanz, um informell die Behandlung anzuschieben und einen allf. Frust des Vollstreckungsorgans wegen Teil B abzufangen.
Diese Kombination von Wiedererwägungsgesuch mit Beschwerde führt bei unverkrampften Vollzugsorganen oft zu unerwarteten und sinnvollen Lösungen, bei Beamten, die vieles persönlich nehmen, nur zu Zusatzaufwand.
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