Je nach Thema und Vorgeschichte kann es Sinn machen, trotz Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung
- die Vorinstanz (VI) nochmals um Neubeurteilung der Sache zu ersuchen
- der VI Gelegenheit zu geben, Aspekte die sie nicht berücksichtigte, zu überdenken
- der VI zu zeigen, dass man es mit dem Rechtsmittel und der Abwehr ernst meint, aber doch kulant bleibt.
In der Praxis
Variante 1
- Kombination von 2 Rechtsschriften, nämlich
- Adressat 1 (VI) und Adressat 2 (AB)
- Teil A (Antrag und Begründung Wiedererwägung)
- Teil B (Antrag und Begründung, zusätzlich mit Antrag und Begründung Sistierung bis Vorinstanz zu Wiedererwägungsgesuch Teil A entschieden hat)
Variante 2
- Denkbar ist auch eine Kombination insofern, als der Schriftsatz nur der Vorinstanz zugesandt wird, mit dem Auftrag im Ablehnungsfalle die Schrift (gestützt auf SchKG 32 Abs. 2)
- Es besteht ein gewisses Risiko, dass die VI geltend macht, es sei nicht eine irrtümliche, sondern eine bewusste Falschzustellung, die nicht unter die Weiterleitungspflicht falle (fraglich).
Ev. Kontaktnahme mit Vorinstanz, um informell die Behandlung anzuschieben und einen allf. Frust des Vollstreckungsorgans wegen Teil B abzufangen.
Diese Kombination von Wiedererwägungsgesuch mit Beschwerde führt bei unverkrampften Vollzugsorganen oft zu unerwarteten und sinnvollen Lösungen, bei Beamten, die vieles persönlich nehmen, nur zu Zusatzaufwand.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:SchKG-FeststellungsklageEinleitung zur SchKG-FeststellungsklageAutoren:SanierungsdarlehenEinleitung zum SanierungsdarlehenAutoren:Konkursaufschub oder Nachlassstu...Einleitung zu Konkursaufschub oder Nachlas...Autoren:Zahlungsverzug / Verzug von Zahl...Einleitung zum ZahlungsverzugAutoren:BankengesprächEinleitung zum BankengesprächAutoren:Privat-KonkursEinleitung zum Privat-Konkurs
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht