Dem Unternehmen resp. den Gesellschaftern stehen folgende „Optings“ zur Verfügung
Opting-out
- (zulässiger) Verzicht auf eine Buchprüfung bezüglich der normalerweise bestehenden Revisionspflicht (Art. 727a Abs. 2 OR)
Opting-in
- Bestehen auf einer (freiwilligen) Revision, zB Kapitalgeber, Kunden o.ä.
Opting-down
- Das Opting-down setzt in jedem Fall ein Opting-out voraus (OR 727a Abs. 2), also den Verzicht auf eine Revision, die den gesetzlichen Erfordernissen entspricht
- Die Gesellschaft ist anschliessend im «aussergesetzlichen» Bereich der Revision völlig frei in der Festlegung der Art der Revision und des Prüfers
- Letzterer muss daher weder über eine Zulassung verfügen noch unabhängig im Sinne von Art. 728 oder 729 OR sein
- Beispielsweise kann die Prüfung durch einen Minderheitsaktionär oder ein Mitglied des Verwaltungsrats durchgeführt werden
- Da es sich um keine Revision im Sinne des Gesetzes handelt, wird auch kein Revisionsorgan ins Handelsregister eingetragen.
Opting-up
- Beim Opting-up verlangt eine Minderheit die qualifizierte Prüfung im Sinne des Gesetzes (also ordentliche statt eingeschränkte Revision) (vgl. OR 727 Abs. 2)
- Das Opting-up setzt selbstverständlich eine entsprechende Zulassung und die Unabhängigkeit der Revisionsstelle voraus.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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