Aufgaben der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle hat für ihre Prüfungstätigkeit Anspruch auf:
- Dokumentenzugang
- Fragerecht gegenüber dem VR
- Informationsanspruch bezüglich
- Bildung und Auflösung von Wiederbeschaffungsreserven
- Stiller Reserven
Pflichten der Revisionsstelle
Sowohl bei der ordentlichen als auch bei der eingeschränkten Revision sind zu beachten:
- Dokumentierungspflicht der Prüfungstätigkeit
- Revisionsbericht-Aufbewahrungspflicht, auf die Dauer von mind. 10 Jahren
- Beachtung des Geschäftsgeheimnisses, vorbehältlich der Bekanntgabepflichten
Prüfungsarten der Revision
Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Prüfungsaufgaben:
Gründungsprüfung
Revisoren haben bei der qualifizierten Gründung (Sacheinlage, Sachübernahme, Gründervorteile und Verrechnungsliberierung) folgende Funktionen (vgl. OR 635a):
- die Prüfung des von den Gründern erstellten Gründungsberichts
- die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit zuhanden der Gründungsversammlung
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Aktienkapital-Erhöhungsprüfung
Bei der Kapitalerhöhungsprüfung nimmt der zugelassene Revisor folgende Funktionen wahr:
- Emissionsprospekt
- Prüfungsbericht, damit der VR im Emissionsprospekt über das Prüfungsergebnis Aufschluss geben kann
- Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung
- Prüfung des vom VR nach OR 652e erstellten Kapitalerhöhungsberichts auf Vollständigkeit und Richtigkeit
- Abgabe der Vollständigkeits- und Richtigbefunds-Bestätigung
- Kapitalerhöhung aus Eigenkapital
- Prüfung der Deckung des Erhöhungsbetrages in jedem Falle, auch bei Opting out oder Opting down
- Bedingte Kapitalerhöhung
- Prüfung des Abschlusses jeden Geschäftsjahres.
Hinweise
- Ordentliche oder genehmigte AK-Erhöhung
- Barliberierung: Ein Prüfungsbericht ist nicht notwendig (vgl. OR 652f Abs. 2)
- Kapitalerhöhung aus Eigenkapital
- Prüfung auch des Zwischenabschlusses, wenn ein solcher zu erstellen ist, weil der Bilanzstichtag mehr als 6 Monate zurückliegt (vgl. OR 652d Abs. 2)
- Bedingte Kapitalerhöhung
- Die Streichung der Statutenbestimmung betreffend die bedingte Kapitalerhöhung nach Erlöschen der Wandel- und / oder Optionsrechte bedarf eines schriftlichen Prüfberichtes eines zugelassenen Revisors (vgl. OR 653i Abs. 1)
Aktienkapital-Herabsetzungsprüfung
Bei der Kapitalherabsetzung nimmt der zugelassene Revisor folgende Funktionen wahr:
- Prüfungsbericht, wonach die Forderungen der Gläubiger trotz der Kapitalherabsetzung vollumfänglich gedeckt sind
- Teilnahme an der GV, anlässlich der die Kapitalherabsetzung beschlossen wird
Spezielle Prüfungen
Nebst der Jahresabschluss-Prüfung kann die Revisionsstelle mit folgenden weiteren Testierfragen konfrontiert werden:
- Aufwertungsprüfung
- Die Aufwertung von Immobilien und Beteiligungen bei Vorliegen eines Kapitalverlusts bedarf der Unbedenklichkeitsbescheinigung eines zugelassenen Revisors (vgl. OR 670 Abs. 2)
- Prüfung Zwischenabschluss bei Überschuldungsgefahr
- Besteht die begründete Besorgnis einer Überschuldung, hat die Revisionsstelle die Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten des VR zu prüfen (vgl. OR 725 Abs. 2)
- Prüfung nach FusG (Fusion, Spaltung und Umwandlung)
- Die Zulassung von Umstrukturierungen nach dem Fusionsgesetz [FusG] erfordert die Zulassungsprüfung des Revisors (vgl. FusG 15, FusG 25 und FusG 81)
- Sitzverlegung von der Schweiz ins Ausland
- Sitzverlegung vom Ausland in die Schweiz
- Revisoren-Testat, wonach das Grundkapital nach Schweizerischem Recht gedeckt ist (vgl. IPRG 162 Abs. 3)
- Vorzeitige Liquidationserlös-Verteilung
- Revisoren-Testat, wonach die Gläubigerforderungen gedeckt sind und die Löschung der AG im HR möglich ist (vgl. IPRG 164)
Weiterführende Informationen
Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung
Die Revisionsstelle hat
- das Recht, eine GV einzuberufen
- die Pflicht, bei Überschuldung den Richter zu benachrichtigen, wenn der VR dies nicht tut (= Ersatzvornahme)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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