Aufhebung
Die Aufhebung der Anlagestiftung
- erfolgt nach den Regeln von ZGB 88 f.
- auf Anordnung durch die Aufsichtsbehörde
Liquidation
- Aufteilung des Anlagevermögens an die Anleger entsprechende ihrer Ansprüche,
- nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten
- an den an der letzten Anlegerversammlung bestehenden Anlegerkreis,
- wobei die Aufsichtsbehörde über geringfügige Beträge eine anderweitige Verwendung zulassen kann.
Fusion / Vermögensübertragung
- Anwendbarkeit der Regeln von FusG 88 ff.
Aufhebung von Anlagegruppen
- Zwang zur frühzeitigen Information
- Beachtung der Gleichbehandlungsgrundsätze
- 1 Monat vor Aufhebung de Anlagegruppe ist Auflösungsbeschluss dem zuständigen Organ vorzulegen.
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