Einleitung
Die Organisation der Anlagestiftung setzt sich zusammen aus:
- Anlegerversammlung
- Stiftungsrat
- Revisionsstelle
Anlegerversammlung
Für die Anlegerversammlung gelten folgende Regeln:
- Anlegerversammlung ist das oberste Organ
- Einberufung und Durchführung
- Es gelten die Regeln des Aktienrechts [OR 699, 700, 702 und 703]
- Stimmrecht
- nach Beteiligungsquote am Anlagevermögen
- Befugnisse (unübertragbare Kompetenzen)
- Statutenänderung, inkl. Antrag an die Aufsichtsbehörde
- Stiftungsreglementsänderung
- Änderung von Spezialreglementen (vorbehältlich Delegation an Stiftungsrat)
- Wahl Stiftungsratsmitglieder (vorbehältlich Bezeichnungsrecht des Stifter)
- Wahl Revisionsstelle
- Genehmigung Jahresrechnung
- Genehmigung Tochtergesellschaften und Beteiligungen
- Genehmigung wichtiger Verträge von Tochtergesellschaften
- Beschlussfassung über Anträge an die Aufsicht zur Aufhebung oder Fusion der Anlagestiftung
Weiterführende Informationen
Verordnung über die Anlagestiftung ASV:
Stiftungserlasse und Vorprüfung
- Art. 13 ASV: Regelungsbereiche
- Art. 14 ASV: Anlage des Anlagevermögens
- Art. 15 ASV: Geschäftsführung und Detailorganisation
- Art. 16 ASV: Gebühren und Kosten
- Art. 17 ASV: Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde
- Art. 18 ASV: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 19 ASV: Kapitalzusagen
- Art. 20 ASV: Sacheinlagen
- Art. 21 ASV: Beschränkung der Ausgabe und Rücknahme von Ansprüchen
Stiftungsrat
Der Stiftungsrat
- ist das geschäftsführende Organ (Exekutivorgan)
- kann delegieren
- die Geschäftsführung an Dritte
- darf nicht delegieren
- die Aufgaben, die unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind.
Weiterführende Informationen
Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Stiftungsrates dürfen maximal ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder mit operativen Funktionen der Anlagestiftung wie Geschäftsführung, Vermögensverwaltung und Administration beauftragt sein.
Revisionsstelle
Bei der Revisionsstelle ist folgendes zu beachten:
- Mandatsannahmevoraussetzungen
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- RAG-anerkannte Revisionsstelle
- Aufgaben
- Prüfung analog BVG 52c
- Jahresrechnung
- Organisation, Geschäftsführung sowie Vermögensanlage in Bezug auf Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften
- Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird
- freie Mittel oder Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften
- Einleitung der erforderlichen Massnahmen im Unterdeckungsfalle zur Wiederherstellung der vollen Deckung
- Beachtung der Meldepflichten an die Aufsichtsbehörde
- Einhaltung der Regeln bei Rechtsgeschäften unter Nahestehenden [vgl. BVG 51c]
- Kontrolle Sacheinlagen
- Bericht des Stiftungsrates
- Preisangemessenheit übernommener Liegenschaften
- Sonderfunktionen aus dem Tagesgeschäft oder auf Anweisung der Aufsicht [vgl. ASV 9 Abs. 3 ff.]
- Unangemeldete Zwischenprüfungen
- Prüfung analog BVG 52c