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Stiftungsrecht

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Exkurs: Hochschul-Fundraising

Rechtsgebiet:
Stiftungsrecht
Stichworte:
Stiftungsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Universitäten sind für ihre Tätigkeit auf die Generierung von Drittmitteln (Donationen, Legate usw.) angewiesen. Sie werben daher um Geldgeber bei Wirtschaft und Privaten (Fundraising, auch: Sponsoring). Sie wollen dadurch ausgesuchte wissenschaftliche Exzellenz fördern.

Begriff

Die Hochschulförderung durch Wirtschaft und Private mittels Stiftungen setzt die Widmung eines Vermögens zu dem besonderen Zweck voraus.

Alternativen zur stiftungsweisen Zuwendung

Spender

In der Regel wohltätige Personen wie vermögende Privatpersonen, Alumni und Wirtschaft.

Spendenempfänger

Universität bzw. Hochschul-Foundation

Widmung

Die Stiftungs-Errichtung nach schweizerischem Recht verlangt die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck.

Die Widmung beschlägt vor allem die Errichtung der Stiftung, den Inhalt des Errichtungsaktes und die Festlegung der Organisation (Stiftungsrat, Revisionsstelle etc.).

Vermögen

Für die Hochschul-Förderung kommen meistens Barmittel, seltener Sachleistungen (zB Forschungsinfrastruktur), zum Einsatz.

Die Vermögenszuwendung steht bei der Hochschulförderung meistens in Relation zum verfolgten Zweck, auch summenmässig. Die Hochschulen haben ihre Vorstellung von Projektführung und Mitwirkung.

Das zur Verfügung gestellte Vermögen betrifft:

  • Anschub-Finanzierungen (zB für 3 bis 5 Jahre)
  • Zuwendungs-Obergrenze für die private Zuwendungen
    • 10 % bis 20 % des Etats
    • Individuelle Festlegungen

Besonderer Zweck

Das universitäre Sponsoring je nach Fundraising-Strategie und / oder den Intentionen des Spenders zum Gegenstand:

  • Lehre (Finanzierung von Lehrstühlen zu bestimmtem Fachgebiet oder Forschungsthema)
  • Forschung
  • Studenten-Förderung
    • Stipendien
    • Auslandstipendien
    • Campus-Wohnungen
    • uam.

Fundraiser

Die Universitäten setzen für die Vermittlung von donationswilligen Spendern und ihren Wissenschaftsprojekten ein:

  • die jeweiligen Inhaber des Lehrstuhls bzw. der Professur
  • der Geschäftsstellenleiter der Foundation-Abteilung
  • der Stiftungsrat der Foundation-Abteilung
  • spezielle Hochschul-Fundraiser

Vertrags-Templates

Die Hochschulen unterhalten Vorlagen für Stiftungsurkunden, um die spendierwilligen Donatoren von den Formalitäten zu entlasten.

Bei Festlegung des Stiftungszwecks, der Bedingungen und Auflagen können die Interessen von Spender bzw. Stifter und Spendenempfänger bzw. Universität auseinanderfallen.

Universitäre Lehrstuhl- und insbesondere Forschungs-Engagements sind auf Dauer angelegt, weshalb businessplan-ähnliche Planungen notwendig werden. – Stifter benötigen hiezu manchmal juristischen und betriebswirtschaftlichen Rat.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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