Bei der Anlagestiftung wird in ASV 41 die „Bewertung“ geregelt. In Absatz 3 wird in Anlehnung an die Regeln des Bundesgesetzes über die kollektive Kapitalanlagen (Kollektivanlagegesetz [KAG]) bestimmt:
- Direktanlagen in Immobilien
- Festlegung der Schätzungsmethode in den Stiftungssatzungen
- Anwendung anerkannter internationaler Standards bei der Bewertung von Auslandimmobilien
- jährliche Verkehrswertschätzung
- durch die Immobilienschätzungsexperten gemäss ASV 11
- sinngemässe Anwendung von KKV 93 Abs. 2 und 4
- Indirekte Immobilienanlagen
- Es gelten die Regeln der Unternehmensbewertung in Bezug auf die Beteiligungsanteile und in Bezug auf die Assets der Beteiligungsgesellschaft, sofern und soweit es sich um einen Immobilienrechtsträger die „Direktanlage-Bewertungsregeln“.
Auch bei der Immobilienanlagestiftung in der Schweiz hat das Thema der Anwendung der von den Unternehmensbewertungen bekannten Discounted-Cashflow-Methode (DCF) Anleger, Berater, Aufsichtsbehörden und Medien beschäftigt.
Weiterführende Informationen
» Schätzung / Bewertung von Immobilien
» Bewertung von Kapitalanlage-Immobilien
» Discounted Cashflow (DCF-Methode)
Art. 93 KKV: Bewertung der zur kollektiven Kapitalanlage gehörenden Grundstücke