Die Überlassung von Stockwerkeigentumsanteilen zum Gebrauch (Miete) ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Steuerbar sind jedoch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (sofern die Umsatzlimite von CHF 75’000.—erreicht wird).
Leistungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft an die einzelnen Stockwerkeigentümer sind nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Weiterführende Informationen
- Bau
- Vermietung
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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