Die Überlassung von Stockwerkeigentumsanteilen zum Gebrauch (Miete) ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Steuerbar sind jedoch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe (sofern die Umsatzlimite von CHF 75’000.—erreicht wird).
Leistungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft an die einzelnen Stockwerkeigentümer sind nicht mehrwertsteuerpflichtig.
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