Einleitung
Nimmt der Eigentümer, sei es als Baufachmann oder als Heimwerker an seinem Objekt selber Arbeiten von nennenswertem Umfang vor, so spricht man von sog. „Eigenleistungen“.
Betroffene Steuern
Eigenleistungen können – was sich viele Eigentümer nicht bewusst sind – Steuerfolgen auslösen. Betroffen sind folgende Steuern:
- Einkommenssteuer
- Sozialversicherungsabgaben
- Mehrwertsteuer (MWST)
- Grundstückgewinnsteuer
Unselbständigerwerbende
Die Realisation der Eigenleistungen findet erst beim Verkauf der Liegenschaft statt, weil erst dann der externe Mittelzufluss erfolgt. Wertvermehrende Leistungen bewirken dann
- Einkommenssteuern auf den Eigenleistungen
- Grundstückgewinnsteuer.
Selbständigerwerbende
Ist der Selbständigerwerbende Baufachmann wie Maurer, Baumeister, Schreiner, Zimmermann usw. werden ihm seine nennenswerten Arbeiten an seiner Liegenschaft als sog. „berufsnahe Eigenleistungen“ als gewerbliche Tätigkeit zugerechnet. Kleinere Arbeiten während der Freizeit führen nicht zu einer Einkommensbesteuerung; ein allfälliger Mehrwert diese Kleinarbeiten wird im Rahmen eines höheren Verkaufspreises mittelbar über die Grundstückgewinnsteuer erfasst.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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