Einleitung
Der Bau, Umbau und die Renovation von Gebäuden erfolgt in der Regel durch
- Eigenbau (Architekt + Planer + Unternehmer)
- Generalunternehmerbau (Architekt + Generalunternehmer)
- Totalunternehmerbau (Totalunternehmer)
Mehrwertsteuer (MWST)
Differenzierung
Im Hinblick auf die Produktion einer für den Verkauf bestimmten Immobilie ist, ohne dass für deren Verkauf optiert wird, wie folgt zu differenzieren:
- Liegt eine steuerbare werkvertragliche Leistung (ohne Landwert) vor?
- Liegt ein von der Mehrwertsteuer (MWST) ausgenommener Grundstückverkauf vor?
Zu überbauender Boden gehört dem GU / TU
Gemäss aktueller ESTV-Praxis liegt ein von der MWST ausgenommener Grundstückkauf nur vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:
- Käufer erwirbt Objekt ab Plan (fertig projektiert und geplant)
- im Voraus festgesetzter Pauschalpreis für Land und Baute
- Keine wesentlichen Ausbauwünsche möglich (bis max. 5 % des Pauschalpreises)
- ein Kaufvertrag über Land und Baute
- Uebergang von Nutzen und Gefahr auf den Käufer erst nach Bauvollendung
- Kaufpreiszahlung erst nach bezugsbereiter Fertigstellung (30 % KP-Anzahlung zulässig)
Für den Fall, dass die vorstehenden Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt sind,
- besteht eine steuerbare Werklieferung mit Recht auf Vorsteuerabzug
- ist die Mehrwertsteuer (MWST) in Höhe von zur Zeit 8 % auf dem Wert der Baute (ohne Landwert) geschuldet
- ist bei der Kaufpreisgestaltung die MWST in die Kalkulation mit einzubeziehen
- sollte die MWST nicht offen ausgewiesen, aber mit der ESTV abgerechnet werden.
Zu überbauender Boden gehört Bestellers
- Es liegt immer eine steuerbare Werklieferung vor.
Baugewerblicher Eigenverbrauch
Sog. „baugewerblicher Eigenverbrauch“ liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
- MWST-pflichtiger Eigentümer
- Eigentum: Neubauobjekt oder Bestandesobjekt
- Verwendung: Verkauf oder Vermietung
- MWST-Steuerstatus
- keine Optierung für Verkauf oder Vermietung
- Optierung für Verkauf oder Vermietung nicht möglich.
Steuerbare Lieferungen | |
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Arbeiten für fremde Rechnung |
Arbeiten für eigene Rechnung |
Voraussetzungen
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Voraussetzungen
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Entgelt
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Entgelt
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Wirkungen
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Wirkungen
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Lieferung | Eigenverbrauch |
Weiterführende Informationen
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Hauswarttätigkeit
Die durch den Steuerpflichtigen oder seine Arbeitnehmer erledigten Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, die in den Umfang einer Hauswartstätigkeit fallen, sind vom baugewerblichen Eigenverbrauch ausgenommen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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