Mit Eintritt der Verjährung sind die Verfolgung der Straftat und die Anordnung weiterer Massnahmen ausgeschlossen.
Bei den Urkundendelikten gelten je nach Straftat unterschiedliche Verjährungsfristen (StGB 97 Abs. 1 lit. b).
Urkundendelikt |
Eintritt der Verjährung |
Beginn |
Urkundenfälschung (StGB 251 Ziff. 1 Abs. 2) |
in 15 Jahren | ab Tathandlung |
Falschbeurkundung (StGB 251 Ziff. 1 Abs. 2) |
in 15 Jahre | ab Tathandlung |
Besonders leichter Fall der Urkundenfälschung oder Falschbeurkundung (StGB 251 Ziff. 3) |
in 7 Jahren | ab Tathandlung |
Fälschung von Ausweisen (StGB 252) |
in 7 Jahren | ab Tathandlung |
Erschleichung einer falschen Beurkundung (StGB 253) |
in 15 Jahren | ab Tathandlung |
Unterdrückung von Urkunden (StGB 254) |
in 15 Jahren | ab Tathandlung |
Urkundenfälschung im Amt (StGB 317) |
in 15 Jahren | ab Tathandlung |
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