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Urkundendelikte / Urkundenfälschung

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Verjährung

Rechtsgebiet:
Urkundendelikte / Urkundenfälschung
Stichworte:
Urkundendelikte, Urkundenfälschung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit Eintritt der Verjährung sind die Verfolgung der Straftat und die Anordnung weiterer Massnahmen ausgeschlossen.

Bei den Urkundendelikten gelten je nach Straftat unterschiedliche Verjährungsfristen (StGB 97 Abs. 1 lit. b).

Urkundendelikt

Eintritt der Verjährung

Beginn

Urkundenfälschung
(StGB 251 Ziff. 1 Abs. 2)  
in 15 Jahren ab Tathandlung  
Falschbeurkundung
(StGB 251 Ziff. 1 Abs. 2)  
in 15 Jahre ab Tathandlung  
Besonders leichter Fall der Urkundenfälschung
oder Falschbeurkundung
(StGB 251 Ziff. 3)    
in 7 Jahren ab Tathandlung  
Fälschung von Ausweisen
(StGB 252)  
in 7 Jahren ab Tathandlung  
Erschleichung einer falschen Beurkundung
(StGB 253)  
in 15 Jahren ab Tathandlung  
Unterdrückung von Urkunden
(StGB 254)    
in 15 Jahren ab Tathandlung  
Urkundenfälschung im Amt
(StGB 317)  
in 15 Jahren   ab Tathandlung  

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