Der Schuldner kann vorprozessual und prozessual sein Einrederecht durch Erhebung der „Verjährungseinrede“ nutzen:
Definition
- Verjährungseinrede (formal) = Erklärung des Schuldners einer verjährten Forderung, die geschuldete Leistung infolge Zeitablaufs zu verweigern
- Verjährungseinrede (materiell) = Gläubiger geht nicht der Forderung verlustig, sondern nur, aber immerhin, der Möglichkeit, sie im Prozess gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen
Grundlage
Rechtsnatur
- Gestaltungserklärung
Möglichkeit zur einredeweisen Geltendmachung verjährter Rechte
- OR 120 Abs. 3: Verrechnung
- OR 210 Abs. 1 – 3 und 5: Mängel der Kaufsache
- OR 371 Abs. 3: Mängel des Werks
- ZGB 533 Abs. 1 und 3: Herabsetzungsklage und Herabsetzungseinrede
Rechtsmissbrauch
Ausnahmesituation
- Die Erhebung der Verjährungseinrede kann ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein (ZGB 2 Abs. 2)
Vertrauensbildung
- Erweckt der Schuldner im Rahmen von Verhandlungen zu einem strittigen Anspruch beim Gläubiger das berechtigte Vertrauen, er werde erfüllen, weshalb der Gläubiger die Verjährungsunterbrechung unterlässt, kann die spätere Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden
Kein Vertrauensschutz bei blossem Leistungsversprechen
- Blosse Leistungsversprechen des Schuldners begründen aber noch keinen Rechtsmissbrauch
Judikatur
- BGE 131 III 430 ff.
- BGE 128 V 236 ff.
- BGE 4A_29/2013
Prozessmaximen
Zivilrechtliche Forderungen
- Das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (vgl. OR 142; Anwendung Dispositionsmaxime)
- Relativierung der Dispositionsmaxime durch die gerichtliche Fragepflicht (ZPO 56)
- Weitere Detailinformationen
Öffentlich-rechtliche Forderungen
- Ist das Gemeinwesen Gläubiger aus öffentlichem Recht, so ist die Verjährung stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (Offizialmaxime)
- Ist ein Privater Gläubiger, so ist die Verjährung nicht von Amtes wegen zu beachten
- BGE 101 Ib 348
- Weitere Detailinformationen
Literatur
- FURRER ANDREAS / MÜLLER-CHEN MARKUS, Obligationenrecht – Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 2012, 21/111, S. 609
Weiterführende Informationen
- Verrechnung
- Sachgewährleistung Kauf/kaufrechtliche-gewaehrleistungsregeln/sachgewaehrleistung
- Gewährleistung Immobilienkauf
- Gewährleistung Werkvertrag/maengelhaftung-unternehmer
- Herabsetzungsklage
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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