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Verjährung

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Verjährungseinrede

Rechtsgebiet:
Verjährung
Stichworte:
Verjährung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Schuldner kann vorprozessual und prozessual sein Einrederecht durch Erhebung der „Verjährungseinrede“ nutzen:

Definition

  • Verjährungseinrede (formal)   =         Erklärung des Schuldners einer verjährten Forderung, die geschuldete Leistung infolge Zeitablaufs zu verweigern
  • Verjährungseinrede (materiell)   =         Gläubiger geht nicht der Forderung verlustig, sondern nur, aber immerhin, der Möglichkeit, sie im Prozess gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen

Grundlage

Rechtsnatur

  • Gestaltungserklärung

Möglichkeit zur einredeweisen Geltendmachung verjährter Rechte

  • OR 120 Abs. 3: Verrechnung
  • OR 210 Abs. 1 – 3 und 5: Mängel der Kaufsache
  • OR 371 Abs. 3: Mängel des Werks
  • ZGB 533 Abs. 1 und 3: Herabsetzungsklage und Herabsetzungseinrede

Rechtsmissbrauch

Ausnahmesituation

  • Die Erhebung der Verjährungseinrede kann ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein (ZGB 2 Abs. 2)

Vertrauensbildung

  • Erweckt der Schuldner im Rahmen von Verhandlungen zu einem strittigen Anspruch beim Gläubiger das berechtigte Vertrauen, er werde erfüllen, weshalb der Gläubiger die Verjährungsunterbrechung unterlässt, kann die spätere Verjährungseinrede als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden

Kein Vertrauensschutz bei blossem Leistungsversprechen

  • Blosse Leistungsversprechen des Schuldners begründen aber noch keinen Rechtsmissbrauch

Judikatur

Prozessmaximen

Zivilrechtliche Forderungen

  • Das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (vgl. OR 142; Anwendung Dispositionsmaxime)
  • Relativierung der Dispositionsmaxime durch die gerichtliche Fragepflicht (ZPO 56)
  • Weitere Detailinformationen

Öffentlich-rechtliche Forderungen

  •  Ist das Gemeinwesen Gläubiger aus öffentlichem Recht, so ist die Verjährung stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (Offizialmaxime)
  • Ist ein Privater Gläubiger, so ist die Verjährung nicht von Amtes wegen zu beachten
    • BGE 101 Ib 348
  • Weitere Detailinformationen

Literatur

  • FURRER ANDREAS / MÜLLER-CHEN MARKUS, Obligationenrecht – Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Zürich 2012, 21/111, S. 609

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