In den Fällen, wo das Miteigentumsgrundstück den herrschenden Grundstücken als Infrastrukturobjekt dient, wird der Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums meistens ausgeschlossen.
Damit Dritte diesen Aufhebungsausschluss erfahren, ist die Vormerkung unumgänglich:
Definition
- Ausschluss des Miteigentums-Aufhebungsanspruchs
Gesetzliche Grundlage
Vertrag (Rechtsverhältnis)
- (öffentlich beurkundete) Aufhebungsvereinbarung
- Miteigentums Aufhebung
Vormerkungsabrede
- Vormerkungsabrede als Nebenabrede in der Aufhebungsvereinbarung
- Miteigentums Aufhebung
Vormerkungsdauer
- auf die Dauer des Aufhebungsausschlusses
Vormerkungswirkung
- Information über die Bestandes-Sicherung