Zu den Vormerkungswirkungen ist zu erwähnen:
Wirkung im Allgemeinen
- Realobligation
- Verstärkung des persönlichen Rechts oder Rechtsverhältnisses durch die Vormerkung insofern, als der jeweilige Eigentümer des vormerkungsbelasteten Grundstücks verpflichtet ist, den persönlichen
Vormerkungsbelastetes Grundstück
- Eigentumsbeschränkung
- Grundeigentümer hat ab Vormerkung nur noch die Möglichkeit, über sein Grundeigentum unter Berücksichtigung dieser Belastung zu verfügen
- Folgen für Grundeigentumserwerber
- Eintritt in das obligatorische Rechtsverhältnis
- Verpflichtung, das obligatorische Rechtsverhältnis zu erfüllen
- Wirkung auch in einer späteren Zwangsvollstreckung
Vormerkungsberechtigter
- Prinzip der Alterspriorität
- Vormerkungen persönlicher Rechte nehmen am Prinzip der Alterspriorität teil
- Vormerkungsberechtigte haben sich daher nur Rechte entgegenhalten zu lassen, die im Zeitpunkte der Vormerkung bereits bestanden
- „Vorteil“ für den aus der Vormerkung Berechtigten
- Verstärkungswirkung gegenüber Dritten
- „Nachteil“ für den aus der Vormerkung Berechtigten
- Der Vormerkungsberechtigte muss sich bei der Ausübung des Rechtsverhältnisses diejenigen Lasten und Beschwernisse entgegenhalten lassen, die bei der Vormerkung bereits bestanden haben
Akzessorietät der Vormerkung
- Abtretung / Übertragung
- Bei Abtretung oder Übertragung des Grundverhältnisses (Vereinbarung des persönlichen Rechts) geht die Vormerkung als akzessorisches Nebenrecht auf den Erwerber oder Zessionaren über
- Ausübung Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht
- Ist das Gestaltungsrecht des Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht ausgeübt, wird das Rechtsverhältnis zum gewöhnlichen Kaufvertrag und es entfällt Wirkung der Vormerkung; der Käufer kann seinen Anspruch – wie der Käufer beim gewöhnlichen Kaufvertrag – nur noch durch die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 1 sichern (vgl. BGer, in: ZBGR 1979, S .385 f.)
Zwangsvollstreckung
- Wirkungsentfaltung auch in Zwangsvollstreckung
- Vormerkung wirkt auch in einer späteren Zwangsvollstreckung (Betreibung auf Pfändung, Betreibung auf Pfandverwertung, Betreibung auf Konkurs und Nachlassstundung/Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
- Möglichkeit zur Geltendmachung auch gegenüber dem Grundstücks-Ersteigerer (vgl. BGE 86 III 106)
- Doppelaufruf
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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