Definition
- Vormerkung der Vorläufigen Eintragung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts des kantonalen öffentlichen Rechts
Grundlage
Rechtsgrundlage
- Kantonales öffentliches Recht
Zuständigkeit
- Zivilrichter
Vormerkungswirkung
- analog der Bestimmungen zum Bauhandwerkerpfandrecht
Weitere Detailinformationen
Art. 76 GBV Gesetzliche Grundpfandrechte
1 Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts wird durch die Urkunden erbracht, die zur Begründung der Forderungen nötig sind, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll.
2 In den folgenden Fällen ist als Rechtsgrundausweis ein schriftlicher Nachweis erforderlich, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt oder die Eintragung bewilligt oder dass die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist:
- bei einer Entschädigungsforderung anstelle des gelöschten Baurechts (Art. 779dAbs. 2 und 3 ZGB);
- bei einem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
- bei einem Pfandrecht zur Sicherung des Baurechtszinses (Art. 779iund 779k ZGB);
- bei einem Pfandrecht zur Sicherung der Beitragsforderungen der Gemeinschaft gegenüber den Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen (Art. 712iZGB).
3 Die Frist nach den Artikeln 779d Absatz 3 und 839 Absatz 2 ZGB wird durch Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Art. 52 GBV
1 Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte nach ZGB (Art. 808 Abs. 4, 810 Abs. 3, 819 Abs. 2 ZGB) werden auf Anmeldung des Grundpfandgläubigers oder der Grundpfandgläubigerin eingetragen, wenn:
- der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt; oder
- die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist.
2 Die Eintragungsfrist wird durch die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).