Definition
- Vormerkung einer Vorläufigen Eintragung des Anspruchs für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil
Grundlage
Vormerkungsgrundlage
- analog Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. ZGB 779k Abs. 2)
Vormerkungsdauer
- analog Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. ZGB 712i Abs. 3)
Zuständigkeit
- Verwalter der StWEG
Vormerkungswirkung
- analog Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. ZGB 712i Abs. 3)
Weitere Detailinformationen
Art. 712i ZGB
2. Haftung für Beiträge
a. Gesetzliches Pfandrecht
1 Die Gemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen Anspruch gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechtes an dessen Anteil.
2 Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu durch Mehrheitsbeschluss oder durch das Gericht ermächtigten Stockwerkeigentümer und vom Gläubiger, für den die Beitragsforderung gepfändet ist, verlangt werden.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemäss anwendbar.
Art. 76 GBV Gesetzliche Grundpfandrechte
1 Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts wird durch die Urkunden erbracht, die zur Begründung der Forderungen nötig sind, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll.
2 In den folgenden Fällen ist als Rechtsgrundausweis ein schriftlicher Nachweis erforderlich, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt oder die Eintragung bewilligt oder dass die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist:
- bei einer Entschädigungsforderung anstelle des gelöschten Baurechts (Art. 779dAbs. 2 und 3 ZGB);
- bei einem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
- bei einem Pfandrecht zur Sicherung des Baurechtszinses (Art. 779iund 779k ZGB);
- bei einem Pfandrecht zur Sicherung der Beitragsforderungen der Gemeinschaft gegenüber den Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen (Art. 712iZGB).
3 Die Frist nach den Artikeln 779d Absatz 3 und 839 Absatz 2 ZGB wird durch Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Art. 52 GBV
1 Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte nach ZGB (Art. 808 Abs. 4, 810 Abs. 3, 819 Abs. 2 ZGB) werden auf Anmeldung des Grundpfandgläubigers oder der Grundpfandgläubigerin eingetragen, wenn:
- der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt; oder
- die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist.
2 Die Eintragungsfrist wird durch die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).