Ziele
Die Vormerkungsziele sind je nach Vormerkungsart unterschiedlich:
Persönliche Rechte (ZGB 959)
- Verstärkung obligatorischer persönlicher Rechte
- Realobligatorische Verknüpfung des vorgemerkten Rechts bzw. Rechtsverhältnisses mit dem betreffenden Grundstück
- Grundstückerwerber muss die vorgemerkte Rechtsbeziehung übernehmen
- Grundstückerwerber wird beim aus der Vormerkung Berechtigten neu Schuldner
- Realobligatorische Verknüpfung des vorgemerkten Rechts bzw. Rechtsverhältnisses mit dem betreffenden Grundstück
- Anwendungsfälle
- Kauf-, Vorkaufs-, Rückkaufsrecht
- Ausschluss Aufhebungsanspruch bei Miteigentum
Verfügungsbeschränkung (ZGB 960)
- Sicherung der Beschlagsrechte der Gläubiger
- Zerstörung des guten Glaubens eines Dritten durch Vormerkung der Beschränkung der Verfügungsmacht im Grundbuch
- Anwendungsfälle
- Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche
- Pfändung
- Verfügungsbeschränkung
Vorläufige Eintragung (ZGB 961)
- Sicherung der bevorstehenden Eintragung behaupteter dinglicher Rechte und/oder angesichts (noch) fehlender Ausweise über die Verfügungsmacht
- Zerstörung des guten Glaubens eines Dritten durch Vormerkung der Beschränkung der Verfügungsmacht im Grundbuch
- Anwendungsfälle
- Sicherung behaupteter dinglicher Rechte
- Ergänzung der Ausweise
Motive
Der Vormerkungsberechtigte verfolgt die Motive
- der Besserstellung seines persönlichen Rechts
- gegenüber dem vormerkungslosen Zustand (ZGB 959)
- der Sicherung
Funktion
Die Funktion richtet sich nach den beteiligten Personen:
- Grundeigentümer
- Eigentumsbeschränkung durch die Vormerkung
- aus der Vormerkung Berechtigter
- Verstärkungswirkung gegenüber jedem Dritterwerber des Grundstücks, gegenüber später eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten und gegenüber später vorgemerkten persönlichen Rechten, Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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