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Vormerkungen

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Ziele, Motive, Funktion

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziele

Die Vormerkungsziele sind je nach Vormerkungsart unterschiedlich:

Persönliche Rechte (ZGB 959)

  • Verstärkung obligatorischer persönlicher Rechte
    • Realobligatorische Verknüpfung des vorgemerkten Rechts bzw. Rechtsverhältnisses mit dem betreffenden Grundstück
      • Grundstückerwerber muss die vorgemerkte Rechtsbeziehung übernehmen
      • Grundstückerwerber wird beim aus der Vormerkung Berechtigten neu Schuldner
  • Anwendungsfälle
    • Kauf-, Vorkaufs-, Rückkaufsrecht
    • Ausschluss Aufhebungsanspruch bei Miteigentum

Verfügungsbeschränkung (ZGB 960)

  • Sicherung der Beschlagsrechte der Gläubiger
    • Zerstörung des guten Glaubens eines Dritten durch Vormerkung der Beschränkung der Verfügungsmacht im Grundbuch
  • Anwendungsfälle
    • Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche
    • Pfändung
    • Verfügungsbeschränkung

Vorläufige Eintragung (ZGB 961)

  • Sicherung der bevorstehenden Eintragung behaupteter dinglicher Rechte und/oder angesichts (noch) fehlender Ausweise über die Verfügungsmacht
    • Zerstörung des guten Glaubens eines Dritten durch Vormerkung der Beschränkung der Verfügungsmacht im Grundbuch
  • Anwendungsfälle
    • Sicherung behaupteter dinglicher Rechte
    • Ergänzung der Ausweise

Weiterführende Informationen

Motive

Der Vormerkungsberechtigte verfolgt die Motive

  • der Besserstellung seines persönlichen Rechts
    • gegenüber dem vormerkungslosen Zustand (ZGB 959)
  • der Sicherung
    • streitiger oder vollziehbarer Ansprüche (ZGB 960)
    • des Zwangsvollstreckungsrechts (ZGB 960)
    • behaupteter dinglicher Rechte (ZGB 961)
    • der Ergänzung des Ausweises (ZGB 961)

Weiterführende Informationen

Funktion

Die Funktion richtet sich nach den beteiligten Personen:

  • Grundeigentümer
    • Eigentumsbeschränkung durch die Vormerkung
  • aus der Vormerkung Berechtigter
    • Verstärkungswirkung gegenüber jedem Dritterwerber des Grundstücks, gegenüber später eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten und gegenüber später vorgemerkten persönlichen Rechten, Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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