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VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats

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Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben nach Gesetz

Rechtsgebiet:
VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats
Stichworte:
VR-Haftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Gesetz schreibt dem Verwaltungsrat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben vor (Art. 716a OR):

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen:

Der VR muss insbesondere die Unternehmensstrategie umschreiben sowie die nötigen Weisungen zu deren Durchsetzung erteilen. Letztere bedingt die Einrichtung von geeigneten Kontrollmechanismen genauso wie die permanente Möglichkeit bei Bedarf ins Geschehen einzugreifen;

2. die Festlegung der Organisation:

Dies betrifft einerseits die eigene Organisation des VR und andererseits den grundsätzlichen Aufbau des gesamten Unternehmens. Insbesondere müssen die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Berichterstattung klar und zweckmässig geregelt sein;

3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und –planung:

Der VR trägt die letzte Verantwortung für ein korrektes und funktionierendes Rechnungswesen sowie für die Kontrolle und Planung der finanziellen Geschicke des Unternehmens;

4. die Ernennung und Abberufung der Geschäftsführung:

Wahl und Abberufung wie auch die ständige Überwachung von unmittelbar unterstellten Geschäftsführern muss zwingend vom VR vorgenommen werden; 

5. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen:

Der VR hat für eine angemessene Aufsicht sowie für eine entsprechend zweckdienliche Berichterstattung zu sorgen. Die Revisionsstelle prüft, ob ein internes Kontrollsystem vorliegt, nicht jedoch die Geschäftsführung an sich; 

6. die Erstellung des Geschäftsberichtes, Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;

Der VR ist verantwortlich für die Erstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung sowie für die Berichterstattung an die Gesellschaftsaktionäre. Desgleichen trägt er die Verantwortung für die Vorbereitung der jährlichen Generalversammlung sowie für die Vollziehung derer Beschlüsse.

7. die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung;

Zeigt die Bilanz, dass die Forderungen der Gläubiger nicht mehr gedeckt sind, so hat der VR den Richter zu benachrichtigen, es sei denn Gläubiger der Gesellschaft treten im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück (Art. 725 Abs. 2 OR).

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