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VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats

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Haftungsbeschränkung

Rechtsgebiet:
VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats
Stichworte:
VR-Haftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Einwilligung?

  • =   Zustimmung zu schädigenden Handlungen mit der haftpflichtrechtlichen Konsequenz, dass eine Haftung ausgeschlossen bleibt
  • Es gibt Autoren, die nehmen an, dass Aktionäre denjenigen guten oder schlechten Verwaltungsrat wählen, den sie „verdienen“ und die Gläubiger die Möglichkeit haben, in Erfahrung zu bringen, mit wem sie es zu tun haben und schliessen daraus, dass die Betroffenen dadurch zum VR-Verhalten „einwilligen“
  • Diese pragmatische Betrachtungsweise ist indessen nicht justiziabel und steht im Widerspruch zu den Pflichten des VR gemäss OR 716a

Business judgement rule

  • =   Reduktion der Sorgfaltspflicht auf einen prozeduralen Mindeststandard, analog US-Recht
  • Entscheidungen im Geschäftsleben erfordern oft Entscheide auf Basis kurzfristig erstellter Entscheidungsgrundlagen (Szenarien, Prognosen usw.) unter Zeitdruck und bei Unwägbarkeiten und alternativen Entscheidungsmöglichkeiten, mit unterschiedlichen Chancen und Risiken
  • Bei der Business judgement rule stehen der retroperspektiven richterlichen Überprüfung im Vordergrund:
    • die Einhaltung der formalen und prozeduralen Pflichten
    • die Ermittlungspflicht (duty of inquiry)
    • die Pflicht zur Informationsbeschaffung + zu einem ordentlichen Entscheidungsprozess (duty of employ a reasonable decision-making process)
    • die Kontrollpflicht (duty of monitoring)
  • Die nachträglich auf die blosse Überprüfung der Einhaltung prozeduraler Verhaltensstandards würde zu einem geringeren Haftungsrisiko der Organe führen
  • Das schweizerische Verantwortlichkeitsrecht geht durch die Anknüpfung an OR 716a weiter als die angelsächsischen Business judgement rules
  • Exkurs: Business Judgement Rule

Festlegung Haftungsobergrenze?

  • Die geltende Verantwortlichkeitsordnung (de lege lata) lässt eine betragliche Haftungsobergrenze nicht zu; der Gesetzgeber könnte eine solche nur im Rahmen einer Gesetzesrevision vorsehen (de lege ferenda)

Haftungsbeschränkung auf Grobfahrlässigkeit + Vorsatz?

  • Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Haftungsrecht zwingender Natur und kann weder statutarisch noch vertraglich zugunsten der Organe abgeändert werden. Der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist daher nicht zulässig

Risikobewältigung

  • Aufgrund vorgängiger Risikoanalyse und Risikobewertung ist eine Risikobewältigung eher möglich
  • Die Risikobewältigung ist auf mehrere Arten denkbar:
    • „Risikovermeidung
    • Risikoübertragung“ (zB Versicherung (D&O), siehe nachfolgend „Erweiterte Berufshaftpflichtversicherung)
    • „Risikoverminderung (zB durch Risikodiversifikation, Prozessverbesserung, internes Kontrollsystem, Krisen- und Business Continuity Management)
    • Risikoakzeptanz (zB Anpassung der Eigenkapitalausstattung)“
    • Quelle: Risikomanagement | praeventionsberatung.ch
  • Vide auch Risk Management

Erweiterte Berufshaftpflichtversicherung

Verfügt der Verwaltungsrat bereits über eine Berufshaftpflichtversicherung, so kann meist ein Zusatz dazu abgeschlossen werden:

  • Prämien oft niedriger als bei einer separaten D&O – Versicherung;
  • i.d.R. nur nicht geschäftsführend tätigen Verwaltungsräten angeboten;

Director’s and Officer’s Insurance (D&O)

Versicherungsschutz für Risiken eines in der Geschäftsführung aktiv tätigen VR kann gewöhnlich nur über spezielle Director’s and Officer’s Versicherungen gewährt werden:

  • Abschluss aufwendiger als bei Erweiterung einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung;
  • Prämien höher;
  • meist detaillierte Angaben/Belege zur Geschäftstätigkeit/Vermögensstand der Gesellschaft notwendig;

Grundsätzlich gilt das „claims made“-Prinzip: Schäden sind nur versichert, wenn der Anspruch während der Laufzeit der Versicherung geltend gemacht worden ist.

Grundsätzlich nur beschränkt oder gar nicht versicherbar sind folgende Sachverhalte:

  • strafrechtlich relevante Handlungen/Unterlassungen
  • vorsätzliche Schädigungen (z.B. resultierend aus Spekulationsgeschäften)
  • Haftung für Abgaben/Steuerforderungen
  • Haftung als geschäftsführendes Mitglied des VR
  • Schäden, die nach Kenntnis der Überschuldung entstanden sind

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