Unternehmerische Tätigkeit ist zwangsläufig mit Risiken (und Chancen) verbunden. Mögliche Gefahren für die Rentabilität der Gesellschaft (als wichtigster Zweck einer Unternehmung) muss der Verwaltungsrat als oberste Führungsorgan zu minimieren suchen.
Die Durchführung einer gesetzlichen Risikobeurteilung bzw. der Aufbau eines internen Kontrollsystems ist Aufgabe des Verwaltungsrates (vgl. Art. 663b Ziff. 12 OR) und dient der:
- Erkennung;
- Beurteilung;
- Steuerung von Risiken
- Risikovermeidung
- Risikoverminderung
- Risikoüberwälzung
- Risikoakzeptanz