Abhängige Einwendungen und Einreden und die eingeschränkte Aktivlegitimation direkt geschädigter Gläubiger und Aktionäre, insbesondere nach der „Biber-Praxis“, kann den Einsatz des Korrekturbehelfs eines Einwendungs- bzw. Einrede-Durchgriffs erfordern.
Als beklagtenseitige Durchgriffs-Anwendungsfälle kommen bei teilweiser Geltendmachung des Gesellschaftsschadens durch einen Gläubiger in Betracht:
- Persönliche Einwilligung des Gläubigers
- Persönliche Mitverantwortung durch den Gläubiger
Weiterführende Literature
Biber-Praxis
- BGE 131 III 306 ff., Erw. 3.1.2 („Biber-Fall“)
- GLASL DANIEL, Fall «Biber – unmittelbarer Aktionärsschaden in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, ST 9/05 S. 692 ff.
- GLASL DANIEL, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit: Bestätigung des «Biber-Entscheids; Rechtsschutzinteresse des Abtretungsgläubigers; Zulassung der Verrechnungseinrede gegen den Verantwortlichkeitsanspruch, in: Jusletter 23.10.2006